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   Siegfried M. Schwarz  

   Johlers 1 88353 Kißlegg

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Auszug aus UNO Resolution 45/120 

vom 14.12.1990

Grundprinzipien betr. Rechtsanwälte 

 

UN MIGRATIONSPAKT 

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UN MIGRATIONSPAKT in deutscher Sprache 

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B. W. gegen RA Schwarz OLG Stuttgart Berufungsurteil

Auszug Berufungsurteil Wiedergabe der Anträge des Herrn B. W. und Begründung der Zurückweisung der Anträge mit Rechtsprechungsnachweisen
W. Berufung gegen Schwarz OLG Stuttgart
Willert Berufung gegen Schwarz OLG Stutt
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Zusammengefasste rechtliche Überlegungen des OLG Stutgart.

Zu Details und Rechtsprechung des BVErfG s. Berufungsurteil u.a. S. 26-28.

 

Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Äußerung ist zu unterscheiden zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil.

Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab.

Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden.

Werturteile genießen Schutz nach Inhalt und Form.

Tritt die sachliche Auseinandersetzung völlig in den Hintergrund, muss die Meinungsfreiheit zurücktreten.

Die Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung hängt davon ab, ob sie einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist.

Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie als Werturteil zu behandeln.

 

Bezüglich der Tatsachenbehauptungen trägt der Betroffene die Darlegungs- und Beweislast für deren Unwahrheit.

 

Im konkreten Fall hat das OLG folgende Feststellungen getroffen:

1.)  Namentliche Nennung des Züchters W. und seiner Zucht  (Urteil S. 30):

Aufgrund der in der Öffentlichkeit kritisch diskutierten Entwicklung der Tierzucht besteht ein Interesse der Öffentlichkeit, informiert zu werden.

Das Recht auf Meinungsäußerung besteht unabhängig von der Bedeutung der betroffenen Person.

 

Soweit RA Schwarz im Rahmen seiner Äußerungen den Namen des Züchters bzw. der Zucht namentlich benennt, führt dies nicht zu einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung.

 

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass RA Schwarz überhaupt erst aufgrund der Darstellung dieses Einzelfalls, insbesondere durch Veröffentlichung der entsprechenden Zuchtdokumente einschließlich des Wurfmeldescheins in der Lage ist, die von ihm geäußerte Meinung der Öffentlichkeit gegenüber plausibel und überzeugend darzulegen.

 

Ferner kann RA Schwarz auch nicht das Recht abgesprochen werden, die Hunde seiner Ehefrau namentlich zu nennen, woraus sich aber bereits ergibt, dass sie aus der Zucht des Herrn W. stammen.

 

Entscheidender Gesichtspunkt ist jedoch, dass sich Herr W. selbst über das Internet an die Öffentlichkeit wendet und diese über seine Person und seine Zucht informiert.

 

Tritt eine Person in dieser Weise an die Öffentlichkeit, muss sie es auch hinnehmen, in derselben Weise in Ausübung des Rechts auf Meinungsfreiheit namentlich kritisiert zu werden.

Ergänzung hierzu im Urteil S. 49:

Herrn W. steht weder nach § 12 BGB noch aus § 1004 Abs 1 S. 2 BGB analog ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich seiner namentlichen Nennung bzw. der Nennung seines Zwingernamens "Elbauenland" durch RA Schwarz im Rahmen dessen Beiträge zu.

 

Ein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB scheitert bereits daran, dass RA Schwarz den Namen des Herrn W. nicht unbefugt i.S.d. § 12 S. 1 2. Alt. BGB gebraucht, also sich den Namen des Herrn W. nicht angemaßt hat (RSpr Urteil S. 49).

 

Aber auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 185, 186 StGB besteht nicht. (Urteil S. 49)

 

Die bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit  vorzunehmende Abwägung fällt zugunsten RA Schwarz aus. (RSprNachw. Urteil S. 49).

 

 

2.)   "Totgeburten"   (Urteil S. 31)

Die durch Herrn W. beanstandete Passage hat   n i c h t   den Sinngehalt, unter den von ihm gezüchteten Welpen habe es Totgeburten gegeben.

 

RA Schwarz hat lediglich auf die

 

zweifelsohne vorhandenen Widersprüche

und nicht mehr nachvollziehbaren Angaben

im Wurfmeldeschein vom 25.10.2012

hingewiesen.

 

Auch bei den am Ende der Passage aufgeworfenen Fragen handelt es sich um einer Antwort willen geäußerte Fragen, denen kein weiterer Aussagegehalt beizumessen ist als eben der, dass es

 

Widersprüche gibt, die es aufzuklären gelte.

 

3.)   Zitat aus dem Gästebuch der Webseite des Herrn W. (Urteil S. 32)

Alopezie "Irrwitzige Lachnummer"  

Die Passage bezieht sich erkennbar auf die Ausführungen der weiteren Züchterin Lore Lutz im Gästebuch des Herrn W. zur Alopezie, was nach Ansicht von RA Schwarz ein erstaunliches Maß an mangelnder Sachkunde beweise. RA Schwarz wirft demzufolge sowohl der Züchterin Lore Lutz als auch Herrn W. fehlende Sachkunde vor.

 

Diese Aussage stellt ein Werturteil dar. Vorliegend steht die Bewertung, also das Meinen von RA Schwarz im Vordergrund, aufgrund der von ihm geschilderten Sachverhalte/Äußerungen im Zusammenhang mit der "Alopezie" sei Herrn W. die Sachkunde abzusprechen.

 

Diese Aussage stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn W. dar.

4.)  Passage "Erstzüchter wären gut beraten,

     keine "Kaffeeklatsch-Bescheinigungen" auszustellen.  (Urteil S. 32, 33)

Diese Tatsachenbehauptung ist wahr, da der - auch von Herrn W. unterzeichnete -

Wurfmeldeschein vom 25.10.2012

bereits in Bezug auf die Totgeburten (4 x H und 4 X R) eine

Falscheintragung enthielt.

 

Ferner waren die Angaben zum Gewicht der Welpen unzutreffend.

5.)  Passage "Wer Kaufinteressenten entgegen der Realität bewusst falsch informiert ... riskiert Vorhalte wie z.B. Vorsatz und Arglist". (Urteil S. 33)

Der Kern der Aussage besteht darin, Herr W. habe Kaufinteressenten  zum einen in Bezug auf die Welpen (falsche Angaben im Wurfmeldeschein) zum anderen hinsichtlich der Mutterhündin (Verschweigen einer Hüftdysplasie Typ C) gestäuscht.

 

Diese Tatsachenbehauptung ist wahr.

 

Bezüglich der unzutreffenden Informationen über die Welpen wird auf weiter unten noch weiter folgende Ausführungen verwiesen.

 

Auch hinsichtlich der  Mutterhündin Elisa von der Lärchenhöhe

 

hat Herr W. getäuscht,

 

nachdem in ihrem Ahnennachweis der Zuchtbuchstelle des Vereins für Deutsche Spitze e.V. eine leichte

 

HD-Erkrankung (Typ C) vermerkt ist,

Herr W. dies jedoch

bei der auf seiner Internetseite dargestellten "Ahnentafel" verschweigt.

6.)  "Die Vorstellung der zum Kauf angebotenen (weiblichen) Welpen war             irreführend." (Urteil . 34)

Es handelt sich um ein Werturteil. Hinzu kommt, dass dieses Werturteil

auf wahren Tatsachenbehauptungen beruht.

7.)  Eindruck, Herr W. habe gegen vertragliche und/oder gesetzliche Informationspflichten im Rahmen seines Welpenhandels verstoßen.

(Urteil S. 35)

Es handelt sich um ein Werturteil. Die (zusammengefasste) Aussage stellt eine Rechtsauffassung dar. Sie stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn W. dar.

8.)   Aussage: Verstoss gegen die Zuchtordnung  (Urteil S. 36)

Diese Tatsachenbehauptung ist allerdings wahr, nachdem der nach § 7 der Zuchtordnung des Vereins für eutsche Spitze e.V. i.V.m. Ziff. 4 § 3, 3.7 der entsprechenden Durchführungsverordnung einzureichende

Wurfmeldeschein die bereits beschriebenen Fehler im Zusammenhang mit der Angabe der Totgeburten und des Gewichts der Welpen enthielt und somit gegen diese Vorschriften verstoßen wurde.

9.) Zahlreiche zusammengefasste Passagen, aus denen sich ein Vorwurf an Herrn W. ergäbe, Herr W. züchte Hunde mit Veranlagung zur HD und Alopezie, was tierschutzwidrig sei. (Urteil S. 37, 38)

Dies stellt ein Werturteil dar. Sie zeichnet sich durch das Element des Meinens aus. Mit dieser Aussage wird nicht in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn W. eingegriffen.

10.)  Mehrere Passagen zu HD. "Von HD bei Elisa von der Lärchenhöhe und bei der Mutter des Rüden Leo vom Schmuttertal, Gypsi vom Schmuttertal, wurde durch niemanden informiert  ..."  Diese Passagen enthielten zusammengefasst den an Herrn W. gerichteten Vorwurf, weder über die HD bei der Mutterhündin Elisa von der Lärchenhöhe noch über die HD bei der Mutterhündin des Deckrüden Leo vom Schmuttertal informiert zu haben und durch Baden der Hunde ... von einer erblichen Belastung mit HD abzulenken. (Urteil S. 38, 39)

Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung.

 

Diese Behauptung ist ebenfalls wahr.

 

Ausweislich des als Anlage B 8 durch RA Schwarz vorgelegten Ahnennachweises der Zuchtbuchstelle des Vereins für Deutsche Spitze besteht bei der Mutterhündin Elisa von der Lärchenhöhe eine HD Grad C. Nach den Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung des VDH, dort Stichwort: Zuchtprogramme/Zuchtstrategien, III Bekämpfung der Hüftgelenksdysplasie (HD), Ziff. 3, bedeutet dies eine leichte Hüftgelenksdysplasie, die allerdings nach Ziff. 12 bereits zu Einschränkungen bei der Zucht führt.

Diese leichte Erkrankung an HD weist jedoch die von Herrn W. auf seiner Internetseite als "Ahnentafel" bezeichnete Abstammungsübersicht bzgl. der Mutterhündin, welche in ihrer Darstellung nahezu identisch mit dem Ahnennachweis der Zuchtbuchstelle ist, nicht aus.

 

Herr W. verheimlicht demnach

eine bei der Mutterhündin vorliegende Erkrankung.

11.)  Wiederholung zahlreicher Passagen, die zusammen den Sinngehalt ergäben, Herr W. habe offenzulegende gesundheitliche Mängel und/oder offenzulegende gesundheitliche Risiken seiner Zuchthunde verheimlicht und/oder vertuscht und/oder unzutreffend bestritten. (Urteil S. 40,41)

 

Auch bei dieer Aussage handelt es sich um eine

wahre Tatsachenbehauptung. (Urteil S. 41)

12.) Eine durch Herrn W. zusammengstellte Passage enthalte angeblich die "Aussage, bei den von Herrn W. gezüchteten Welpen handele es sich um "Wühltischwelpen" und/oder "Billigwelpen". (Urtil S. 41,42)

Ra Schwarz "führt in dieser Passage zwar zahlreiche Ungereimtheiten  im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Wurfmeldescheins vom 25.10.2012 an; allein aus der Frage am Ende der Passage "Und wo sind dann die verkauften Welpen her?" ergibt sich der von Herrn W. angenommene Sinngehalt indes nicht. Diese Frage stellt lediglich eine Folgefrage der vorherigen Frage "Oder 8 Totgeburten?" dar, welche sich wiederum darauf bezieht, dass im Wurfmeldeschein im Widerspruch zu weiteren Angaben

4 weibliche und 4 männliche Hunde als totgeboren bestätigt wurden.

Demzufolge handelt es sich um eine offene und nicht nur um eine mit einem Aussagegehalt versehene rhetorische Frage.

Diese Aussage stellt lediglich einen Denkanstoß dar. Eine unabweisliche Schlussfolgerung wird einem durchschnittlichen Leser damit nicht nahegelegt. (Urteil S. 42)

13.)  Durch Herrn W. vorgenommene Zusammenstellung zahlreicher Passagen enthalte die Aussage und/oder den Sinngehalt, er habe unseriösen Welpenhandel betrieben und/oder betreibe unseriösen Welpenhandel.

(Urteil S. 42, 43)

Da "etwas für unseriös halten" eine subjektive Wertung ist, handelt es sich (zusammengefasst) um ein Werturteil.

 

Das Infragestellen der Seriosität stellt vorliegend keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn W. dar. Auf die Ausführungen des OLG an anderer Stelle wird Bezug genommen.

 

"Hinzu kommt, dass RA Schwarz angesichts der unvollständigen Informationen hinsichtlich der Erkrankung der Mutterhündin Elisa von der Lärchenhöhe an HD

 

begründeten Anlass zu der Annahme haben durfte,

Herr W. verhalte sich nicht korrekt." (Urteil S. 43)

14.)  RA Schwarz habe durch  Hinweis auf die Mindestanforderungen der VdH-Zuchtordnung nebst Durchführungsbestimmungen unter Hinweis auf das vom VdH geforderte  MINIMUM einer Information durch Verkäufer bzw. Züchter, "wie dies von nicht dem VdH verbundenen und als "Mafia" angegriffenen Verkäufern von "Wühltischwelpen" zwingend verlangt werde, zum Ausdruck gebracht, Her W. halte die Mindestanforderugen für eine Hundezucht nicht ein. (Urteil S. 43, 44)

Das OLG legt dar: "RA Schwarz vermittelt mit den Ausführungen in der Passage einem unvoreingenommenen und verständigen Leser   n i c h t  den Eindruck, dass nach der Zuchtordnung des VdH eine Informationspflicht gegenüber Käufern besteht, die der Kläger nicht erfüllt hat,   s o n d e r n   beanstandet lediglich, dass die vom VDH geforderte Informationspflicht für Züchter, welche diesem nicht angehören, nicht ebenso für Mitglieder des VDH gelten würde,

also mit unterschiedlichem Maß gemessen werde.

 

15.)  Behauptung des Herrn W., mit mehreren von ihm zusammengestellten Passagen werde zum Ausdruck gebracht, er habe im Rahmen seiner Hundzucht strafrechtlich relevantes Verhalten verwirklicht. (Urteil S. 44, 45)

OLG Stuttgart: "Die erste Passage betrifft lediglich das Verhalten der verantwortlichen Zuchtwartin und 2. Vereinsvorsitzenden Frau Gamalski.

In der zweiten Passage wirft RA Schwarz Herrn W. zwar ein strafrechtlich relevantes Verhalten - "verleumderisches Inumlaufbringen absurder Unterstellungen" - vor, allerdings bezieht sich diese Äußerung nur auf das Vorgehen des Herrn W. gegen RA Schwarz hinsichtlich dessen "Veröffentlichungen". Ein strafrechtliches Verhalten des Herrn W. im Zusammenhang mit der Züchtung von Hunden wird mit dieser Äußerung somit nicht zum Ausdruck gebracht." (Urteil S. 45)

16.)  Durch den Hinweis auf das Buch "Der Wolfsspitz/Keeshond" von Frau Britta Schweikl ... werde zum Ausdruck gebracht, die Zuchtwelpen des Hern W. hätten ein auffällig niedriges Gewicht gehabt. (Urteil S. 45, 46)

Hierbei handelt es sich um ein Werturteil. Die Aussage, es liege ein auffällig niedriges Gewicht vor, zeichnet sich durch eine subjektive Bewertung und daher durch ein Meinen aus.

 

Zitat:

"Überdies sind die der Wertung zu Grunde liegenden Tatsachen - Gewicht der erworbenen Welpen - wahr." (Urteil S. 46)

17.)   Mehrere durch Herrn W. zusammengestellte Passagen brächten zum Ausdruck,

- eine ordnungsgemäße Wurfabnahme von Zuchtwelpen des Herrn W. "habe nicht stattgefunden".

- Herr W. habe die Herausgabe des Wurfabnahmeprotokolls pflichtwidrig verweigert.

- Herr W. habe die Zuchthunde pflichtwidrig nicht entwurmt und/oder .... und/oder ... und/oder ... und/oder ... Entwurmung von Zuchthunden pflichtwidrig nicht nachgewiesen. 

(Urteil S. 46, 47, 48, 49)

Das OLG begründet ausführlich:

 

a.

Durch RA Schwarz wird    n i c h t   der Eindruck vermittelt, eine ordnungsgemäße Wurfabnahme von Zuchtwelpen des Herrn W. habe nicht stattgefunden.

RA Schwarz lässt ausdrücklich offen, ob das Wurfabnahmeprotokoll tatsächlich existiert und meldet insoweit lediglich Zweifel an und begründet dies mit der Vorgehensweise der für die Zucht Verantwortlichen. (Urteil S. 46)

 

b.

RA Schwarz hat " n i c h t  zum Ausdruck gebracht, Herr W. habe die Herausgabe des Wurfabnahmeprotokolls pflichtwidrig verweigert." Er führt lediglich aus, "dass trotz Aufforderung weder Herr W. noch die Zuchtwartin Gamalski das Wurfabnahmeprotokoll vorgelegt hätten." (Urteil S. 47)

 

c.

Der durch Herrn W. angenommene Sinngehalt bezüglich der Entwurmung kann den Passagen    n i c h t   entnommen werden.

 

RA Schwarz hat Zweifel hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Entwurmung zum Ausdruck gebracht. (Urteil S. 48)

 

Dies stellt allenfalls eine Verdachtsäußerung dar.

Eine solche "wird zwar auch bei Privatpersonen nur dann zulässig sein, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen und damit hinreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Verdachts vorhanden sind sowie zugleich deutlich gemacht wird, dass es sich nur um einen Verdacht handelt." (Urteil nebst RSPRNachw. S. 48)

 

Allerdings wären

diese Anforderungen vorliegend erfüllt.

 

Das relativ geringe Gewicht der Welpen bei Erwerb hätte einen ersten Anhaltspunkt für einen Wurmbefall dargestellt.

 

Aus der Textpassage ergibt sich auch ohne weiteres, dass RA Schwarz insoweit nur einen Verdacht geäußert hätte.

 

Auch dem Erfordernis, vor der Verdachtsäußerung dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen (BGH NJW 2000, 327, juris), wäre Genüge getan, nachdem

 

Herr W. seitens RA Schwarz aufgefordert worden war, sich zur

Frage der Entwurmung zu erklären und

entsprechende Nachweise vorzulegen. (Urteil S. 48, 49)