Fotos durch Anklicken vergrößerbar:
Hat da jemand ein Problem mit
Filzpantoffeln?
Die Lösung:
klick hier Stuttgarter Zeitung
Die nachfolgenden Fotos entstammen der im vorstehenden Bericht verlinkten Webseite
Suchergebnis Google:
(Zum Vergrößern Foto anklicken)
Umweltschützer sprechen vom flächenmäßig größten Umweltskandal Deutschlands.
FAZ 04.09.2016
Ist der Bürger behördlichen Eingriffen in sein Privateigentum schutzlos ausgeliefert?
Die durchgezogene schwarze Linie mit den Kreisen ist der amtlich vermessene südliche Grenzverlauf der Liegenschaft. Die Kreise sind die amtlich vermessenen Grenzpunkte.
(Norden bei 12:00, Osten bei 3:00, Süden bei 6:00, Westen bei 9:00)
Nördlich der Grenzlinie liegt die vormals gräfliche Liegenschaft.
Südlich davon die Liegenschaft des Nachbarn ( 1513 )
Die gestrichelte schwarze Linie im Osten = parallel zur Gemeindestraße, ist ein Jahrehunderte alter F U S S W E G.
Auf der nördlichen Liegenschaft liegt im Süden ein nur ca 130 Meter langer trockener Graben ohne nachgewiesene Quelle.
Dieser Graben verläuft in gerader Linie von Westen nach Osten.
Dieser Graben wird amtlich bezeichnet und geführt als öffentliches Gewässer 2. Ordnung mit dem amtlichen Kennzeichen NN-PE 9
Der Weidezaun auf den folgenden Fotos ist nicht der Grenzverlauf. Er liegt auf der nördlich liegenden Liegenschaft und dient dem Schutz der dortigen Weidetiere.
Das Landratsamt Ravensburg (bzw. das Land Baden Württemberg) behauptet ein öffentliches Gewässer II. Ordnung, NN-PE 9, das den Teich durchfließt.
Unterhaltung/Pflege von Feuerlöschteich, Gräben und Straßenböschungen wurde und wird durch die verantwortlichen Behörden dennoch vorsätzlich verweigert, dem Eigentümer durch das Landratsamt Ravensburg unter Strafrechts- und Bußgeldandrohung untersagt mit der Begründung, der "Teich" sei ein "Biotop" und unterstehe den Anforderungen und Einschränkungen des Naturschutzgesetzes.
Der Feuerlösch-TEICH hat 190 qm und nicht mehr.
Das Drumherum ist FESTES LAND (3 Seiten Uferdamm und entlang der Straße Straßenböschung).
Von dem TEICH (der Wasserfläche) sollen 95 % ein "Verlandungsbiotop" von 375 qm Größe sein.
(Oder auch mehr - das Landratsamt RV ist da flexibel. Immerhin sind es angeblich "Maschinen", die die Veröffentlichungen durch die LUBW erwirken lt. Aussage des Herrn B. von der durch die Behörde vorgeschobenen Pro Regio GmbH, an der der Landkreis 51 % besitzt, der Rest Kommunen am 24.09.2013).
Wenn daraus bereits im Jahr 2010 "375 qm" "Biotop" wegen angeblicher "Verlandungszone" erfunden werden, ist das vorsätzlich verfolgte Ziel
- "de facto Enteignung" - mehr als deutlich.
Das Landratsamt stellt selber fest, dass die gesamte Umrandung des Teichs, bestehend aus Straßenböschung
(1 Seite) und Uferdamm (3 Seiten) NICHT zum BIOTOP gehört.
2011 wollen die Beamten der Umweltpolizei der Polizeidirektion Ravensburg lt. Behördenakten angeblich "keine" Drainagerohre in den Gräben aufgefunden haben.
Vorgelegte Fotos bewiesen aber schon 2011 das Vorhandensein der Rohre in dem Graben, die als Abwasserleitungen mißbraucht wurden, und bewirkten ein Behördeneingeständnis - jedoch keine Veränderung der Vorgehensweise, sondern eine Förderung der Beschleunigung.
Es wurden immer mehr Einleitungen geschaffen und immer mehr Abwasser jeder erdenklichen Art eingebracht - in den Graben und direkt in den Feuerlöschteich. Dieser wurde in einem Geheimverfahren zu einem angeblichen "Biotop" deklariert und Unterbindung der Eutrophierung verboten.
Wasserproben des Regierungspräsidiums BW beweisen ausweislich der Behördenakten schon 2011 eine sehr starke Belastung der Gräben.
Dies nahm und nimmt das Landratsamt Ravensburg nicht zur Kenntnis:
Bericht der Ermittlungsgruppe Umwelt/Gewerbe der Polizeidirektion Ravensburg, mitgeteilt durch das Landratsamt Ravensburg, Sachgebiet 421 "Naturschutz" vom 19.06.2013 :
Zur besseren Einschätzbarkeit der konkreten behördlichen Leistung am 03.05.2013 wörtliche Z i t a t e aus dem, was die angeblichen "Ermittlungen von Herrn St." angeblich "ergaben":
1.)
"Direkt neben dem Gemeindeverbindungsweg wurde
bei der Rinne, die
z u m F e u e r l ö s c h t e i c h
(= behördlich kreiertes B i o t o p )
führt,
augenscheinlich der
Auslauf einer Drainage mit der Schaufel freigelegt."
Zum Vergrößern 1 x anklicken die Frames aus Video vom 03.05.13
3.)
"Dieser Graben ist als Gewässer II. Ordnung im Sinne des Wassergesetzes anzusehen. Vor Ort wurde festgestellt, dass eine Grabenpflege wohl seit längerer Zeit nicht mehr durchgeführt worden ist.
Der Graben ist offensichtlich s t a r k v e r l a n d e t und zudem mit S c h i l f b e w a c h s e n."
GRABEN SCHILF
Für ein Gewässer II. Ordnung obliegt die Pflege der Gemeinde.
Da Ausbleiben der Pflege bei den künstlichen Gülleeinleitungen auf Dauer zur "Verlandung" führt, muss man sich nicht lange fragen, weshalb jedwede Pflege unterbleibt: VORSATZ
"Im weiteren Verlauf des Grabens wurde in dem dort ebenfalls verlandeten Bereich eine rundliche Vertiefung von ca 40 cm festgestellt. Auf deren Grund war das Ende eines Betonrohres sichtbar."
Zum Vergrößern 1 x anklicken die Frames aus Video vom 25.04.2013:
5.)
"Im weiteren Verlauf (westwärts) macht der Graben eine Rechtskrümmung."
Anmerkung: bei richtiger Anwendung der Himmelsrichtungen: Der Graben beginnt im Norden, verläuft nach Süd-Ost und dann nach Osten ins Biotop.
"In dem dort tieferen Graben, der zwar ein größeres Gefälle aufweist, aber fast kein Wasser führte, wurde nochmals die Einleitung einer Drainage nahe der Gewässersohle festgestellt. Hier wurde im weiteren Verlauf der Drainage in der Wiese offensichtlich ein Loch gegraben..."
Anmerkung:
a. Der Beginn des Grabenverlaufs liegt nicht "tiefer". Der Graben läuft nicht b e r g a u f !
Der Graben ist nicht trocken, wenn ganze Güllefässer mit ihren diversen Inhalten durch die "Drainage"-Rohre und daneben durch weitere andere Einleitungen den Graben zeitweise füllen.
b. Die Drainage ist ein Betonrohr. D A N E B E N quellen auch noch aus einem großen L o c h W E I T E R E Einleitungen. Auf der Wiese wurde hierzu in passender Linie und Entfernung unstreitig ein tiefes Loch gegraben:
Anmerkung: " G ü l l e l o c h"
In diese Kategorie wurde das "Biotop" eingestuft:
Kat 3 ökologische Ausgleichsfunktion
Das will man beim LRA RV aber offenbar nicht anwenden. Wozu sind Vorschriften nach Ansicht des LRA RV da ? Damit sie umgangen werden ?
Statt dessen werden falsche Anzeigen erstattet mit zweifelhaften Zeugenaussagen von Behördenbediensteten.
Sollte ein im Fachbereich "Umwelt" seit Jahren beruflich tätiger Polizeibeamter der Polizeidirektion Ravensburg tatsächlich nicht wissen, welche signifikanten Merkmale mit Nährstoffbelastung in kausalem Sachzusammenhang stehen?
Weiß er, was "Nährstoffbelastung" ist und woran man sie erkennt?
Weiß er, wodurch unterstellte Gewässer II. Ordnung, die in ihrem Verlauf durch und in mehrere z.T. unterstellte Biotope führen, angesichts der zahlreichen Drainageeinleitungen und Oberflächenabflüsse von durch Gülleaufbringung geprägten Hängen
verkrauten,
Schilf bilden,
verschlammen,
zuwachsen und
irgendwann "verlanden"?
Weiß er, was ein Biotop ist?
Ist er informiert über die gesetzlichen Vorschriften,
die er als Beamter anwenden muß?
Oder sollte er zu intensiv am persönlichen Umfeld hängen getreu der Direktive des Leiters der Polizeidirektion Ravensburg, "heimat- und wohnortnah" eingesetzt zu werden wegen der "guten Orts- und Personenkenntnisse"? k l i c k hier ...
Oder hat er Direktiven von vorgesetzten Beamten oder von Bediensteten des Landratsamtes erhalten?
Es spricht nicht gerade für ein Landratsamt unter einem grünen Landesministerpräsidenten, wenn die Beamten die signifikanten Nährstoffbelastungen sogar in ihren "Ermittlungs"-Berichten selbst als festgestellte Tatsachen benennen, aber dann die diese Behörden in Ravensburg kennzeichnende Schlussfolgerung ziehen, "keine Veranlassung" zu sehen, "hoheitlich tätig zu werden" und stattdessen Strafanzeigen zu stellen und zu verfolgen . . .
Vielleicht gibt es für manche Beamte andere Tätigkeiten?
Charakterisierend auch die nachfolgende Veröffentlichung durch die LUBW selbst noch am 19.09.2013 unter vorsätzlicher
Mißachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Geobasisdatenzugangsgesetzes des Landes BW und des am 19.06.2012 offiziellen Fotos zum tatsächlichen Grabenverlauf:
Noch einmal zum Vergleich die amtlichen Vermessungsunterlagen:
Noch einmal die Fotos 1) und 2) von oben zu Beginn dieser Seite.
Zum Vergrößern 1 x anklicken.
Das 3. Foto = rechts, ist das Offizialfoto eines Ortstermins vom 19.06.2012 mit Teilnahme von auf den Fotos festgehaltenen mehr als 10 (zehn) Behördenmitarbeitern des Landratsamtes Ravensburg.
Die Teilnehmer des Ortstermins vom 19.06.2012
sind anscheinend entgegen dem Foto
nicht über trockene Weide gelaufen, sondern
durch den durch das Landratsamt Ravensburg erfundenen Gewässerverlauf in Wellenlinien g e s c h w o m m e n ... !
Dass solche "digitalen" "Karten" noch am 19.09.2013 durch die LUBW im Internet der Öffentlichkeit freigeboten werden, spricht nicht gerade für die Zuverlässigkeit und Rechtsstaatlichkeit der beteiligten BW-Behörden.
Kennen die Behörden des Landes Baden Württemberg nicht das
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden Württemberg (Landesgeodatenzugangsgesetz - LGeoZG) vom 17. Dezember 2009) in der zum 20.09.2013 aktuellsten verfügbaren Fassung
?
§ 5 Bereitstellung von Geodaten
(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind die fachneutralen
Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg.
Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes
durch die Vermessungsbehörden bereitgestellt.
(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der amtlichen Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen.
(Auszüge aus dem "Einigungsvorschlag":)
Der Eigentümer der nördlichen Liegenschaft habe zwecks Nutzbarkeit des Feuerlöschteichs/Biotops alle bestehenden Gülleeinleitungen und immer weitere zu dulden, habe zusätzliche "Entwässerungs"-Gräben auf seiner Liegenschaft anzulegen und einen weiteren Feuerlöschteich ...
Insbesondere habe er einen in einem vorgegebenen Plan vorgegebenen konkreten "Standplatz für die Feuerwehrfahrzeuge" zu schaffen :
Bei Übertragung des Plans in die Wirklichkeit
unter Beachtung der im Plan "vergessenen" Straßenböschung der an der Stelle nur ca 2,50 breiten Straße, des zu überquerenden Grabens/Vorfluters, des zu überquerenden Zusatzrohres
und des vorhandenen Höhenunterschiedes von
ca 2,00 Meter zwischen der Straße und dem Feuerlöschteich exakt an der Stelle des Wasser-Überlaufs (die Bestandteil des Standplatzes werden soll) ergibt sich die in der Örtlichkeit nachfolgend nachgestellte
"Einpark-" und "Park"-Situation eines durchschnittlichen Feuerwehrfahrzeuges :
Aus Feuerlöschteich wird Güllotop
Und wenn’s dann brennt? Na?
Richtige Antwort: Es brennt nieder.
Gülle vor dem Brand - Einsatz von Güllefässern beim Brand – Brandlöschen nach dem Brand
Schwäbische 06.09.2013: „Mehrere Hunderttausend-Euro-Schaden“
Siehe auch Video Regio TV mit der Erklärung des Kißlegger Feuerwehrkommandanten
(nach der Werbung bei ca 00:50)
Leider ist das vorstehend verlinkte Video im Netz nicht mehr aufrufbar.
siehe auch Unterseite Datenmissbrauch BW