Rechtsanwalt  click  Infos 

   Siegfried M. Schwarz  

   Johlers 1 88353 Kißlegg

   click    "Johlerhof"     

Auszug aus UNO Resolution 45/120 

vom 14.12.1990

Grundprinzipien betr. Rechtsanwälte 

 

UN MIGRATIONSPAKT 

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UN MIGRATIONSPAKT in deutscher Sprache 

Link im Presseartikel

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In Deutschland gilt das:
Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland.p
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NICHT nationales, sondern EU Recht:
Charta der Grundrechte der Europäischen
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Artikel 6 Absatz 2 EMRK                                Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04. November 1950

Art 6 Abs 2 EMRK : Jede Person, die einer Straftat

 

angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis

 

ihrer Schuld als unschuldig.

 

 

 

Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention

 

Recht auf ein faires Verfahren

 

 

 

Der  A n g e s c h u l d i g t e, gegen den das

 

Verfahren ohne Verurteilung abgeschlossen wird,

 

gilt     o h n e    R ü c k s i c h t   auf die Stärke des

 

verbleibenden Tatverdachts als  u n s c h u l d i g.

 

(Art 6 II EMRK)

 

 

(Meyer-Goßner/Schmitt StP0 63. Aufl. 2020 § 467 Rn1)

 

 

 

 

UNSCHULDSVERMUTUNG              EINSTELLUNG VON STRAFVERFAHREN.  Wird ein Strafverfahren  e i n g e s t e l l t, bevor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage für eine Erkenntnis zur Schuld

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 

 

- 2 BvR 2282/16 – B v 8. März 2017

 

 

Die   M i t t e i l u n g   der Staatsanwaltschaft Rostock vom

29. September 2016 verletzt, soweit sie in ihren Gründen eine Schuldfeststellung enthält, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Sie wird mit ihren Gründen aufgehoben.

 

RN 11) Die   U n s c h u l d s v e r m u t u n g ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358 <370>; 82, 106 <114>).

 

RN 12) Festlegungen zur Schuld zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in einem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten,

bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (vgl. BVerfGE 74, 358 <372>; 82, 106 <115>).

 

RN 14) Wird ein Strafverfahren  e i n g e s t e l l t,   b e v o r  die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage für eine Erkenntnis zur Schuld…

 

RN 16) Die Formulierung „Ihr Mandant hat sich durch sein Verhalten einer Straftat schuldig gemacht“, lässt sich nicht mehr als gebotene Beschreibung einer Verdachtslage verstehen.

... Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass im Folgesatz das „Verschulden“ des Beschwerdeführers als „nicht groß“ bewertet wird.

 

RN 17) Die Mitteilung vom 29. September 2016 an den Verteidiger des Beschwerdeführers ist daher mit ihren Gründen aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Rostock zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

 

 

Viele weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Unschuldsvermutung im identischen Sinne in Strafverfahren, in Folgeverfahren, in Privatklageverfahren u.a.m. Seit vielen Jahren gefestigte Rechtsprechung. U.a.:

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 

 

- 2 BvR 589/79 - B. v. 26.03.1987

 

 

 

 

 

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT 

 

- 1 BvR 1326/90 - B. v. 16.01.1991

 

 

 

 

 

siehe auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union Unschuldsvermutung Art 48:

 

Charta der Grundrechte

 

der Europäischen Union  

 

Art 48 Unschuldsvermutung

 

 

Bericht v. 31.03.2021 der EU-Kommission über die Umsetzung der Richtlinien hierzu:

 

 

B E R I C H T  DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

 

 

Mit der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung

 

bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und

 

des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in

 

Strafverfahren (im Folgenden „Richtlinie“) soll das

 

Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren

 

gestärkt werden, indem gemeinsame

 

Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der

 

Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit 

 

in der Verhandlung festgelegt werden.

 

Die Richtlinie ist das vierte  Instrument, das auf der

 

Grundlage von Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b des

 

Vertrags über die Arbeitsweise der

 

Europäischen Union (AEUV) 3 angenommen wurde.

 

Dieser bildet die Rechtsgrundlage für den Erlass von

 

Mindestvorschriften über „die Rechte des Einzelnen im

 

Strafverfahren“.

 

Die Richtlinie gilt in 25 Mitgliedstaaten.

 

 

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten

 

verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu

 

ergreifen, um sicherzustellen, dass Verdächtige und

 

beschuldigte Personen vor Gericht oder in der

 

Öffentlichkeit   n i c h t   durch den Einsatz von

 

physischen Zwangsmaßnahmen so dargestellt

 

werden, als seien sie schuldig

 

In einigen Mitgliedstaaten ist in Gerichtssälen die Nutzung

 

von

G l a s k ä s t e n 

 

verbreitet ...

(Bericht der Kommission 3.2.2 - Art 5 Abs 1)