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   Siegfried M. Schwarz  

   Johlers 1 88353 Kißlegg

   click    "Johlerhof"     

Auszug aus UNO Resolution 45/120 

vom 14.12.1990

Grundprinzipien betr. Rechtsanwälte 

 

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Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft wirklich sozial? Für wen?

 

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1.) Landessozialgericht BW Urteil vom 22.09.2011 - L 10 U 5968/07

Sachverhalt   k u r z   gefasst:

 

Im Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung des Landes Baden Württemberg vertrat Rechtsanwalt Siegfried M. Schwarz die Eigentümerin einer Liegenschaft anwaltlich gegenüber einem Pächter eines Teils ihrer landwirtschaftlichen Flächen vor dem Landwirtschaftsgericht Ravensburg zwecks Beendigung des landwirtschaftlichen Pachtvertrages. Der Pachtvertrag wurde gerichtlich Ende 2005 beendet.

Der damit ehemalige Pächter gab gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft BW die von dieser gewünschte und von dieser formularmäßig vorbereitete, von ihm und von der Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft BW  unterzeichnete Erklärung ab, er habe die landwirtschaftliche Fläche zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung angeblich "an Siegfried Schwarz zurückgegeben".

Die Sozialversicherung Baden Württemberg mit Sitz in Stuttgart erklärte unter Bezugnahme auf dieses Formular "Siegfried Schwarz" rückwirkend ab 2005 zum angeblichen "Unternehmer der Landwirtschaft" und nahm ihn zu Beitragszahlungen in Anspruch 1. bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft BW, 2. zunächst "ausgesetzt"  bei der landwirtschaftlichen Alterskasse BW und 3. gleichfalls zunächst in der Berechnung zurückgestellt bei der landwirtschaftlichen Krankenversicherung BW. In der Folge wurde das gesamte regionale Umfeld durch Mitarbeiter der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft BW "befragt", die dergestalt gewonnenen "Erkenntnisse" in Aktenvermerken dieser Genossenschaft festgehalten, falsche Behauptungen zu angeblicher "Stroherzeugung" festgehalten, "Betriebsbesichtigungen" des angeblich "landwirtschaftlichen Betriebes" unter Androhung von Bußgeldern versucht durchzusetzen und sogar eine Gerichtsvollzieher-Zwangsvollstreckung bei dem Rechtsanwalt veranlaßt zwecks Beitreibung eines durch die Eigentümerin der Flächen unter Vorbehalt und unter Protest gezahlten Beitragsbescheides ...

 

Seit 2005 prozessierte Rechtsanwalt Siegfried M. Schwarz sich selbst in eigener Sache anwaltlich vertretend gegen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft BW vor der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Baden Württemberg (SG Konstanz und LSG Stuttgart).

 

Da diese "Berufs"-Genossenschaft BW Jahr für Jahr weitere Beitragsbescheide verfügte und die Mehrzahl der Bescheide/Schreiben/ Widerspruchsbescheide durch Mitarbeiter des Namens "Jahn" und/oder des Leiters der LSV BW "Knittel" verfasste, kam es zu einer Multiplikation der Verfahren.

 

Das Gericht I. Instanz, das Sozialgericht Konstanz, hat die Sach- und Rechtslage nicht zur Kenntnis genommen. Offenbar war der zunächst tätigen Richterin am Sozialgericht Konstanz Ebert nicht einmal bekannt, was ein Rechtsanwalt ist. Dass ein Rechtsanwalt unter Zugrundelegung der deutschen Gesetze und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Organ der Rechtspflege ist und in einem Mandatsverhältnis für einen Dritten als Prozessbevollmächtigter tätig wird, wurde schlicht in Baden Württemberg einmal mehr nicht zur Kenntnis genommen:

Die Formularerklärung des Landwirts lag vor - und damit basta.

Hierauf wurde im Urteil des SG Konstanz abgehoben.

 

Das Landessozialgericht BW in Stuttgart hat zunächst in weiterer Vervielfältigung der Beschwerdeverfahren (z.B. Antrag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage zu veranlassen) mit Unsachlichkeiten "unanfechtbar entschieden".

 

Es bedurfte aller Register durch Rechtsanwalt Siegfried M. Schwarz und die Eigentümerin der Flächen, das Landessozialgericht BW in mündlicher Verhandlung am 22. September 2011 unter dem Aktenzeichen LSG BW

L 10 U 5968/07 zu einer AUFHEBUNG des Urteils des Sozialgerichts Konstanz vom 21.11.2007 (SG Konstanz S 7 U 3045/05) zu bewegen.

 

In der Folge wurden  a l l e  unterstellten "Mitgliedschaften" bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft BW, bei der landwirtschaftlichen Alterskasse BW und bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse BW 

a u f g e h o b e n.

 

A l l e  vollzogenen Beitragsbescheide wurden   a u f g e h o b e n.

 

A l l e  Gerichtsverfahren betreffend die Anfechtung der Mitgliedschaft und der Beitragsbescheide aller Jahre seit 2005 wurden  g e w o n n e n.

 

Die landwirtschaftliche Sozialversicherung Baden Württemberg hat nur  

peu à peu die Rück-Zahlungen und Erstattungen der durch sie veranlassten und festgesetzten Gerichtskosten und anwaltlichen Honorarrechnungen zuzügl. Zinsen verfügt. Selbst aktuell stehen immer noch einige Erstattungen aus. 

Ansprüche gem. § 839 BGB wurden avisiert. Von dem unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durch nichts gerechtfertigten Aufwand, der durch diese "Sozialversicherung" verursacht wurde, noch ganz abgesehen ...

 

 

LSG BW L 10 U 5968/07 vom 22.09.2011 Zitate aus dem Urteil

Die gemäß § 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers (Rechtsanwalt Siegfried M. Schwarz in eigener Sache) ist zulässig und ...

in vollem Umfang begründet.

Das SG hätte die Anfechtungsklage nicht abweisen dürfen.

Denn der Bescheid der Beklagten (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft BW) vom 26.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2005 ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Die Beklagte hätte wegen der Tätigkeit des Klägers (...) nicht gegenüber dem Kläger als Unternehmer ihre Zuständigkeit feststellen dürfen. Denn es trifft nicht zu, das der Kläger auf den Grundstücken einer Dritten ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung betreibt.

 

Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtswidrig. Denn es liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist.

Unternehmer ist gemäß § 136 Abs  Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, der mithin das Unternehmensrisiko trägt. Dies ist der Besitzer von Grundstücken (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher, sonstiger Nutzer), der auf eigene Rechnung Tätigkeiten verrichtet oder verrichten läßt. Unerheblich ist es dabei, wenn die tatsächlichen Arbeiten auf Veranlassung des Unternehmers durch Dritte verrichtet werden (BSG Urteil vom 18.01.2011, B 2 U 16/10 R)).

Angesichts der Erklärungen des Klägers und der Eigentümerin der Liegenschaft zu deren Zweckbestimmung und in Anbetracht der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke durch die Eigentümerin ist nicht ersichtlich, dass das Ergebnis dem Kläger zum Vor- oder Nachteil gereicht und der Kläger über die Nutzung der im Eigentum der Dritten stehenden Grundstücke in eigener Entscheidungsfreiheit, unabhängig von der Eigentümerin, entscheidet. Schließlich ist der Kläger auch weder Miteigentümer der Grundstücke noch Pächter, sodass sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eigene Vermögensinteressen verfolgen könnte... Es sind keine Tatsachen bekannt geworden, die darauf hindeuten könnten, dass das Ergebnis des "Unternehmens" dem Kläger unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, so dass die Angaben der Eigentümerin insgesamt nicht die Schlussfolgerung zulassen, der Kläger betreibe auf eigenes Risiko auf den im Eigentum einer Dritten stehenden Grundstücke eine Bodenbewirtschaftung.

 

Damit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Soweit das SG die Anfechtungsklage abgewiesen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Auf die Berufung des Klägers ist es abzuändern und die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben.

 

2.) Sozialgericht Bayreuth Beschluss 8.8.2012 Az: S 10 SF 103/12 E

 

Zur Höhe von Kosten, die eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft selbst im Falle ihres Obsiegens in einem Gerichtsverfahren geltend machen kann: 20,00 €

 

 

Der zugrundeliegende Klage-Sachverhalt (S 11 U 5013/06) wird nicht dargelegt, da er für den hier betreffenden relevanten Beschluss nicht relevant ist.

 

Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass der durch Rechtsanwalt Siegfried M. Schwarz gegenüber der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern vertretene Mandant 1922 (!) geboren ist. Hier wurde ein 90 Jahre alter Rentner, der niemals in der Landwirtschaft tätig war,  zum Unternehmer der Landwirtschaft gestempelt, um Beiträge kassieren zu können.

Das dem vorliegenden Kostenbeschluss zugrundeliegende Urteil des 11. Senats des Sozialgerichts Bayreuth begegnet allergrößten Bedenken.

 

Der hier nur interessierende Kostenbeschluss nebst Begründung, aus der nachfolgend zitiert wird,  erging durch die Vorsitzende einer anderen Kammer (10. Kammer) des Sozialgerichts Bayreuth.

 

Die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern versuchte mit allen Mitteln, sich Kosten erstatten zu lassen, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren.

 

Sie verlangte allen Ernstes Erstattung von Kosten nach den Nummern 7002 und 7000 VV RVG, mithin nach dem  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach § 22 JVEG in Höhe von 71,50 €.

 

Das hat das Sozialgericht Bayreuth mit deutlichen Worten nachdrücklich

z u r ü c k g e w i e s e n.

 

Zitate aus dem Beschluss des SG Bayreuth :

Die Berufsgenossenschaft beantragte Kostenerstattung für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen "nach Nr. 7002 VV RVG", ferner für 170 Seiten Ablichtungen und Ausdrucke aus ihren eigenen Behördenunterlagen nach "Nr. 7000 VV RVG" und Entschädigung für Zeitaufwand nach § 22 JVEG "für die Wahrnehmung des Erörterungstermins am ...". Sie erläuterte, die Aktenführung in ihrem Hause erfolge nur elektronisch. Dem Gericht müssten aber zur Durchführung des Verfahrens die Verwaltungsvorgänge in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Diese würden als Kopiekosten in Rechnung gestellt. Die Kommentierung von Meyer-Ladewig zum SGG sei maßgeblich.

 

Beschlussbegründung:

 

Erstattungsfähige Kosten sind die i.S.d. § 197a SGG iVm § 162 VwGO. Diese Normen sind entgegen der Auffassung der LBG die Rechtsgrundlage für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Kosten - nicht irgendwelche Kommentierungen, Aufsätze, sonstige Literatur etc.

 

Das Verlangen der LBG sei schon offensichtlich unschlüssig insoweit, als der Anspruch auf § 2 Abs 2 RVG iVm Ziff 7000 Nr. 1a VV RVG gestützt wird. Die LBG "ist kein niedergelassener Rechtsanwalt und gehört auch sonst nicht zum Personenkreis des § 1 RVG; eine Behörde kann keine eigenen Ansprüche auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz stützen, auch wenn sie in ihrer Eigenschaft als Behörde am Rechtsverkehr teilnimmt.

Rechtsnormen, die eine analoge Anwendbarkeit des RVG iVm Ziff 7000 VV RVG für Behörden vorsehen, gibt es nicht."

 

Darüber hinaus würde auch eine analoge Anwendbarkeit der Ziff. 7000 Nr.

1 a VV RVG nicht zu einem von der LBG gewünschten Ergebnis führen, weil diese Norm grundsätzlich eine Erstattungsfähigkeit nur solcher Kopiekosten durch den Prozessgegner vorsieht, die dem Erstattungsberechtigten durch das Kopien   f r e m d e r  Unterlagen (aus der Sicht des erstattungsberechtigten Anwalts sind Behörden- und Gerichtsunterlagen fremde Unterlagen, die er zur sachgerechten Bearbeitung seines Mandats benötigt) angefallen sind. Das Kopieren eigener Unterlagen löst keine Erstattungspflicht des Prozessgegners aus.

 

Zudem ist jede Behörde in allen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kraft Gesetzes zur vollständigen Vorlage ihrer Verwaltungsvorgänge, die sich auf die Streitsache beziehen, an das mit der Sache befasste Gericht verpflichtet.

Die unberechtigte Weigerung der Vorlage der vollständigen Aktenvorgänge durch die Behörde kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, da sie eine Verletzung der Mitwirkungslast (vgl. § 103 SGG) darstellt; die Behörde hat die Folgen ihrer mangelnden Mitwirkung zu tragen, wenn sie dem Gericht nicht bei der Ermittlung der Tatsachen hilft.

Bei der Vorlage der originalen und vollständigen Verwaltungsvorgänge handelt es sich also um eine originäre prozessuale Mitwirkungspflicht der Behörde selbst;. für die Kosten zur Erfüllung eigener Pflichten hat jede Partei selbst aufzukommen. Diese Auffassung ist vorherrschende Meinung in der (ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, exemplarisch seien genannt der Beschluss des VG München vom 12.12.2011 Az: M 18 M 11.2558 Rdnr 13 und 14 und der Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.12.2009 Az: 3 M 58/09 Rdnr 2, jeweilws mwNw).

 

Keine Berücksichtigung kann der Umstand finden, dass die LBG ihre Verwaltungsvorgänge ausschließlich elektronisch führt. Wie eine Behörde sich intern organisiert, ist ihre ureigenste Angelegenheit.

 

Wenn ihre interne Organisation aber nicht geeignet ist, gesetzliche Verpflichtungen wahrzunehmen und hierfür erst besondere, zusätzliche Vorkehrungen erforderlich sind (...), gehen die Kosten für die (im Rechtsverkehr ungeeignete) innere Organisation selbstverständlich zu Lasten der Behörde.

 

Im übrigen ist die Argumentation der LBG abwegig, es verstoße gegen Denkgesetze, wenn zwar die Pauschale für Post und Telekommunikation zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehöre, die Erstattung von Kopien zum Zwecke der Herstellung einer Handakte aber nicht: Ein kurzer Blick ins Gesetz vermag diesen scheinbaren Widerspruch umgehend zu lösen: § 162 Abs 2 Satz 3 VwGO hat die Erstattungsfähigkeit der Pauschale für Post und Telekommunikation expressis verbis bestimmt. Aus dem beredten Schweigen des Gesetzes bezüglich der Kopierkosten ergibt sich demnach, dass diese Kopierkosten keine erstattungsfähigen Aufwendungen sind.

 

Auch die Kosten des Zeitaufwands für die Terminswahrnehmung durch eigene Bedienstete sind ebenfalls schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.

Zunächst ist entgegen der Auffassung der LBG das JVEG nicht anwendbar, weil der Bedienstete der LBG nicht zum Personenkreis des JVEG gehört: er ist weder Zeuge noch Sachverständiger noch Dolmetscher, sondern schlicht Partei.

 

Den Überlegungen der Entscheidung des VG Aachen ist schon deshalb nicht näher zu treten, weil das VG Aachen die Bejahung der Erstattungsfähigkeit des Zeitaufwandes für An- und Abreise sowie der eigentlichen Terminswahrnehmung auf § 173 VwGO stützt. § 173 VwGO ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aber nicht (analog) anwendbar, weil § 197a Abs 1 SGG die analoge Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich nur auf die Normen der §§ 154 bis 162 VwGO beschränkt. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es daher nicht.

 

Im übrigen hat beispielsweise der BayVGH in seiner Entscheidung vom 30.1.2011 (Az: 4 C 00.3536 in NVwZ-RR 2001, 611) entschieden, dass die Kosten für die Terminswahrnehmung von Behördenmitarbeitern   n i c h t   erstattungsfähig sind.

Randnummer 2 dieser Entscheidung beginnt mit dem Satz: "Der Verwaltungsgerichtshof ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Beklagte für die Prozessvertretung durch ihre eigene Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs 1 Satz 3 VwGO) k e i n e   Erstattung der Aufwendungen in Höhe der einem Rechtsanwalt nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) zustehenden Gebühren und Auslagen entsprechend § 162 Abs 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann."

Der BayVGH führt in Randnummer 3 seiner Entscheidung darüber hinaus weiter aus: "Auch der Sinn und Zweck des § 162 Abs 2 Satz 1 VwGO steht einer entsprechenden Anwendung auf Beamte und Angestellte einer Behörde entgegen. Die durch die Einführung des Vertretungszwangs nach § 67 Abs 1 VwGO vor den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen mit dem Sechsten VwGOÄndG ab 1. Januar 1997 erfolgte Gleichstellung u.a. der Bediensteten von juristischen Personen und Behörden mit den Rechtsanwälten hat de lege lata nur Bedeutung für den Bereich der Prozessbevollmächtigung und nicht auch für das Kostenrecht. Dafür spricht schon der Umstand, dass der Gesetzgeber die Regelung über den Umfang der Kostenpflicht in § 162 Abs 1 und 2 VwGO nicht ebenfalls geändert und für den neuen Kreis der Vertretungsberechtigten gemäß § 67 Abs 1 VwGO die Möglichkeit der Abrechnung nach der Bundesgebührenordnung   n i c h t   z u g e l a s s e n  hat."

 

Und schließlich erläutert der BayVGH am Ende von Randnummer 4 seiner Entscheidung abschließend:

"Öffentlich-rechtliche Bedienstete" mit Befähigung zum Richteramt nehmen dagegen auch als Bevollmächtigte im Streitverfahren ihre eigentlichen, der Behörde oder juristischen Person übertragenen dienstlichen Aufgaben wahr. Sie sind weder selbständige Organe der Rechtspflege, wie die Rechtsanwälte, noch weisungsunabhängig, wie für den Bereich der Prozessvertretung, die Hochschullehrer, sondern in der Regel auch bei der Ausübung der Bevollmächtigung in vollem Umfang weisungsabhängig. Zudem erfolgt die Finanzierung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes der Behörden unabhängig von dem konkreten Streitverhältnis, so dass die ohnehin anfallenden Personalkosten nicht ursächlich durch die Prozessvertretung entstehen (vgl. BVerwG RPfl 1989, 256/257, zitiert bei Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2000, RdNr. 22 zu § 162)."

 

Auch dem letzten Satz des SG-Beschlusses kann man sich nur voll anschließen:

 

 

                   "D e m   i s t   n i c h t s   h i n z u z u f ü g e n."