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   Siegfried M. Schwarz  

   Johlers 1 88353 Kißlegg

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Auszug aus UNO Resolution 45/120 

vom 14.12.1990

Grundprinzipien betr. Rechtsanwälte 

 

UN MIGRATIONSPAKT 

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UN MIGRATIONSPAKT in deutscher Sprache 

Link im Presseartikel

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In Deutschland gilt das:
Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland.p
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NICHT nationales, sondern EU Recht:
Charta der Grundrechte der Europäischen
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Katzenkiller Ravensburg

Perverse Straftaten im Umfeld Ravensburg

Katzen durch mehrere Täter vor laufender Kamera in Silo (Gülletank) grausam gequält und erschlagen.

Update 07.05.2015


Die Staatsanwaltschaft RV hat mit Schreiben vom 21.01.2015 bestätigt, dass kein Versuch gemacht wurde, die Einsteller des Videos zu ermitteln.


Das geltende Telemediengesetz wurde von ihr weder erwähnt noch angewandt.


Die Staatsanwaltschaft RV teilte ferner mit, dass noch „eine Zeugenvernehmung ausstehe“.


Eine weitere Reaktion der Staatsanwaltschaft liegt bislang nicht vor.

Update 05.01.2015.


Nach Korrespondenz mit dem Polizeipräsidenten (PP) Konstanz, dem Landeskriminalamt (LKA) BW, dem Innenminister BW und der Staatsanwaltschaft (StA) Ravensburg hat der PP mit Schreiben vom 18.12.2014 (Az: R 2-0300.8/97/14) mitgeteilt, in der 47. KW (Mitte November) sei der Vorgang an die StA zum Aktenzeichen 33 UJs 2540/14 abgegeben worden. Zitat: "Weitere Ermittlungen wurden von der Staatsanwaltschaft seither nicht beauftragt."


Die Ermittlungen schlafen, wie wir alle seit langem vermuten. ...


Das ursprüngliche Video sei am "02.09.2014" angeblich "auf Facebook eingestellt" worden. Wie die Polizei dies festgestellt haben will, hat der PP nicht erklärt. Zwei Sätze später gibt er an, die Ermittlung sei "nicht möglich" gewesen, weil (Zitat:) "Der Server befindet sich in den Vereinigten Staaten von Amerika."


Das Video sei "am 07.09.2014 in mehreren Bad Waldseer Facebook-Gruppen geteilt" worden. Am 07.09.2014 sei beim Polizeiposten Bad Waldsee auch Anzeige erstattet worden wegen der auf Video dargestellten Katzentötung. Daraus resultiere, dass anfangs das Polizeirevier Weingarten angegeben worden sei, weil Bad Waldsee dazu gehöre. Die Ermittlungen seien "alsbald" federführend dem PHK Stemmer aus Ravensburg übertragen worden, weil es sich um einen "äußerst erfahrenen und engagierten Ermittlungsbeamten" handele.



Das "Teilen" des Videos auf Facebook habe die Ermittlung des Erstellers des Videos bzw. der Person des "Einstellers" unmöglich gemacht. Zitat: "Es war bereits zu oft geteilt und der Server befindet sich in den Vereinigten Staaten von Amerika."


Ich erspare mir einen Kommentar.


Dass den schriftlich gegebenen und damit nachweisbaren konkreten Hinweisen z.B. auf BLAUE (!) Silos vor Ort überhaupt nachgegangen worden sei, hat der PP nicht mitgeteilt.


Er hat auch nicht mitgeteilt, dass man den Hinweisen auf Facebook nachgegangen sei, in denen mehrere Personen unter weiterhin existenten Profilen öffentlich angegeben hatten, beteiligte Personen persönlich zu kennen und/oder Stimmern erkannt zu haben.



Ich habe daher heute die Staatsanwaltschaft angeschrieben und Akteneinsicht beantragt.




UPDATE 15.12.2014

Per Mail wurden dem PP Konstanz am 15.12.2014 zahlreiche konkrete Anschriften aus dem infrage kommenden Umfeld von Betrieben mit   b l a u e n   Silos mitgeteilt. 


Am 14.11.2014 habe ich bei Polizei/

Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen „unbekannt“ erstattet wegen aller möglicherweise in Betracht kommender Straftatbestände,

u.a. § 17 TierSchG, § 184 a StGB (§ 11 Abs 3 StGB), § 129 StGB, § 303 StGB, ggf. § 223 StGB und § 225 StGB u.a. und vorsorglich Strafantrag gestellt für alle sich ergebenden Fälle.

Ferner habe ich um Gewährung von Akteneinsicht in die vollständigen Ermittlungsakten unmittelbar vor Abschluss der Ermittlungen gebeten.

Korrespondenz mit Innenminister BW zur Löschung des Videos wg "Selbstjustiz" . Anmerkung: "Selbstjustiz" ist kein eigener Straftatbestand. Es gibt im StGB zahlreiche (!) Straftatbestände, gegen die verstoßen werden kann, hierunter § 111 StGB: "Öffentliche Aufforderung zu Straftaten".

Wissenschaftliche psychiatrische Erkenntnisse: 

K L I C K   H I E R  

 

Menschen, die Tiere quälen, belassen es selten dabei...

Gewalttaten gegenüber Tieren werden schon lange als Anzeichen für eine gefährliche psychische Störung angesehen, die sich nicht alleine auf Tiere beschränkt.


«Jeder, der sich einmal daran gewöhnt hat, das Leben irgendeines Lebewesens als wertlos zu betrachten, läuft Gefahr, ebenfalls zu der Idee zu gelangen, dass menschliches Leben wertlos ist», schrieb der Humanist Albert Schweitzer.


«Mörder ... fangen oft damit an, dass sie als Kinder Tiere quälen und umbringen», so Robert K. Ressler, der für das FBI Profile über Serienmörder erstellte. Studien haben mittlerweile Soziologen, Gesetzgeber und Gerichte davon überzeugt, dass Gewalttaten gegen Tiere unsere besondere Aufmerksamkeit verlangen. Sie können erstes Anzeichen für eine gewalttätige Pathologie sein, die auch vor Gewalt gegen Menschen nicht haltmacht.
Tiermissbrauch ist nicht nur Ergebnis eines geringen Persönlichkeitsfehlers beim Tierquäler, sondern vielmehr Symptom einer tiefen mentalen Störung. Forschungen in der Psychologie und der Kriminologie zeigen, dass Menschen, die Gewalttaten an Tieren ausüben, es oftmals nicht dabei belassen; viele von ihnen machen am Mitmenschen weiter.


Eine von der Northeastern University und der Tierschutzorganisation SPCA in Massachusetts durchgeführte Studie ergab, dass Menschen, die Tiere quälen, fünfmal wahrscheinlicher Gewalttaten an Menschen verüben können.

 

Nur allzu oft wird Tierquälerei als Kinderstreich angesehen und mit dem alten Sprichwort «Jungs sind nun mal so» abgetan.
Es ist jedoch fahrlässig, Statistiken zu ignorieren, die zeigen, dass Kinder, die Tiere verletzen, sich auf einem gefährlichen Weg befinden, der sich noch verschlimmern könnte, wenn nicht eingegriffen wird. 

 

 

«Psychiater und Ermittler beobachten seit Jahren, dass auffällig viele Mörder, Vergewaltiger und Totschläger in ihrer Jugend Tiere gequält haben. Amerikanische Forscher ermitteln bei Sexualstraftätern einen Anteil von fast 70% Tierquälern ... Offenbar ist Tierquälerei ein Warnzeichen ...», so der «Spiegel» schon im August 2005 

Originalvideo von Polizei aus Netz entfernt

Ermittelbarkeit des Videoeinstellers:

Zur Behauptung der Polizei in der Presse Ende Oktober 2014, die Person des Videoeinstellers könne angeblich nicht in Erfahrung gebracht werden, sagt das Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1124/10 vom 13.11.2010 etwas anderes: Es greift die allgemeine Ermittlungsgeneralklausel des § 161 Abs 1 StPO (in Verbindung mit § 14 Abs 2 des Telemediengesetzes - TMG). Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich.

Im Netz ist nur noch folgende Version:

Dialekt Oberschwaben etwa nördlich Ravensburg, Aulendorf, Bad Saulgau, Eberhardzell, Biberach

Video Originalton halbe Geschwindigkeit

Das ist der Originalton des Videos Teil 1 :

Das ist der Originalton des Videos Teils 2:

Das ist der Originalton des Videos Teil 3:

A. ) Folgende Pressemitteilung der Polizei 09.09.2014 weckte meine Aufmerksamkeit:

09.09.2014 | 15:48 Uhr

POL-KN: Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Ravensburg und des Polizeipräsidiums Konstanz Tötungs-Video einer Katze entfacht Entrüstungssturm

Landkreis Ravensburg (ots) - Einen regelrechten Shitstorm verursacht das vergangene Woche von einer unbekannten Person ins Internet eingestellte Video, das mehrere junge Männer in einem leeren Rundsilo zeigt, die mit Schaufeln auf eine Katze einschlagen und diese zu Tode quälen. Nachdem in den sozialen Netzwerken bereits Namen, Bilder und Adressen mutmaßlicher Beteiligter sowie Hetzkampagnen gegen die vermeintlichen Täter kursieren, weist die Polizei darauf hin, dass in dieser Angelegenheit bereits mit Hochdruck ermittelt wird. Allerdings ist bislang weder die Tatzeit noch der Tatort bekannt. Auch gibt es bislang keinen konkreten Verdacht gegen bestimmte Personen. Es ist aus der Vergangenheit hinreichend bekannt, was derartige Hetzkampagnen mit ungesicherten und nicht belastbaren Informationen anrichten können, die unreflektiert weiterverbreitet werden. Die Strafverfolgungsbehörden werden alles Notwendige tun und den bisherigen Hinweisen nachgehen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Hetzkampagnen und die Belastung von Unschuldigen tragen hierzu jedoch nicht bei. Nach der Auswertung des Videos geht die Polizei davon aus, dass der Rundbehälter einen Durchmesser von 10 bis 12 Metern hat. Das Besondere an dem Rundsilo ist die auffällig blaue Innenbeschichtung. Personen, die Hinweise zum Standort dieses Behälters sowie zu möglichen Tatverdächtigen geben können, werden gebeten, sich mit dem Polizeirevier Weingarten, Tel. 0751-803-6666, in Verbindung zu setzen.

Sauter   Tel. 07531-995-1010   Rückfragen bitte an:

Polizeipräsidium Konstanz  Telefon: 07531 995-0
E-Mail: konstanz.pp@polizei.bwl.de  
http://www.polizei-bw.de/ 


K L I C K H I E R

Soso. Die Polizei ermittelt "mit Hochdruck" (09.09.14) ??? Wer? Wie? Was?

 

Soso. Die Polizei tut "alles Notwendige", um "den bisherigen Hinweisen nachzugehen". (09.09.14) Ergebnis?

 

Soso. Ergebnis: Tatzeit unbekannt. Tatort unbekannt. Kein konkreter Verdacht gegen bestimmte Personen. (09.09.14)

 

Soso. Die "bisherigen Hinweise" (09.09.14) sind ungesicherte, nicht belastbare Informationen, unreflektiert weiterverbreitet, Hetzkampagne...?

 

Soso. Die "Auswertung" des Videos hat ergeben, dass der Behälter "rund" ist und einen "Durchmesser von 10-12 Metern" hat. In dem ländlichen Umfeld eine sicher alle überraschende "Auswertung".

 

Soso. Die "Auswertung" hat eine "auffällig blaue Innenbeschichtung" ergeben. "Auswertung"??? Das sieht jeder, der nicht gerade farbenblind ist. Worin besteht die "Auswertung"?

 

Das soll hochwertige kriminalistische Leistung sein?

 

Wurden deshalb Name, Tel., Mail und Dienstposition des Sachbearbeiters der Öffentlichkeit monatelang vorenthalten?

 

Zum Vergrößern das Schreiben einfach anklicken:

B. In Betracht kommende Straftatbestände

 

B. ) 1.)  § 17 Tierschutzgesetz

 

“Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a. aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.”

 

Das hat mit “Sachbeschädigung” nichts zu tun. Das Tierschutzgesetz ist spezieller, das heißt vorrangig.

 

" 90 a BGB lautet:

 

“Tiere sind k e i n e S a c h e n. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.”

Das Tier ist gem. § 1 Tierschutzgesetz ein

M i t g e s c h ö p f und keine Sache.

 

Auch in Baden Württemberg haben die Gerichte Täter rechtskräftig wegen § 17 TierschG verurteilt.

 

 

Gegenteilige "Informationen" der Öffentlichkeit durch die Polizei sind irreführend.

 

 

B. )  2.)  § 184 a  Strafgesetzbuch

 

Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

 

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3.  herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

§ 11 (3) StGB (Strafgesetzbuch):

Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.

 

Gewalttätigkeit und offensichtliche sexuelle Erregung und die Absicht der Erzeugung sexueller Erregung sind im Video offensichtlich.

 

"Ha wie geil" ... z.B. Video 0:23

 

 

Diese Vorgehensweise wurde z.B. durch das AG Schwetzingen strafrechtlich abgeurteilt. Das Urteil ist rechtkräftig:

 

 

Dort hat die Polizei ordnungsgemäß ermittelt. Im Bereich Ravensburg ermittelt die Polizei so jedenfalls nicht. Sie kannte anscheinend nicht einmal die Gesetze.

§ 129 Strafgesetzbuch

§ 303 Strafgesetzbuch und andere mehr

C.) "Ermittlungen" durch die Polizei

Am 30.10.2014 veröffentlicht die Schwäbische Zeitung unter Lokales „Bad Waldsee“ Äußerungen eines Herrn „Markus Sauter vom Polizeipräsidium Konstanz“. Es habe Hinweise gegeben, „wenn auch nicht sehr viele“. Diese seien „überprüft“ worden. Zitat des Herrn Sauter in der SZon: „Aber es war leider nichts Brauchbares dabei“.

Von einem Link auf den Artikel in der SZon vom 30.10.2014, aktualisiert um 19:06, Verfasser Kara Ballarin, wird Abstand genommen, da die SZon den Abschluss eines Abonnements zur Voraussetzung der Lesbarkeit des Artikels macht. Der Artikel wurde gesichert.

Am 30.10.2014 veröffentlicht auch das Wochenblatt Oberschwaben unter der Überschrift „Kein Heli gegen Katzenkiller“ einen Artikel unter Berufung auf denselben „Polizeisprecher Markus Sauter“. Dieser soll der Presse gegenüber die Erklärung abgegeben haben, es handele sich angeblich um „eine Sachbeschädigung“. (Auf die tatsächliche Rechtslage wurde eingangs bereits hingewiesen unter Nennung einiger Paragraphen).

Zitat: „Natürlich wird nicht jede Aktion genehmigt, die möglich wäre, um weiter zu kommen.“ Der Polizei seien „die Hände gebunden“. Zynisch: „Sie dürfen sich das nicht so vorstellen, dass jetzt der Polizeihubschrauber aufsteigt und alle Silos in der Gegend abfliegt.“

 

 

Der Bericht der SZon schließt mit der Frage:

Glaubt er an eine Aufklärung des Falls?“ und der unmissverständlichen Antwort:

 

„NEIN!“

Welche Ermittlungen die Polizei tatsächlich durchgeführt haben soll zur Aufklärung welcher Aspekte, wurde nirgends dargelegt.

 

Soll das "Hochdruck" sein?

 

Welche angeblich „nicht brauchbaren“ Hinweise hat die Polizei denn konkret erhalten?

 

Auch hier erschöpft sich die Information der Öffentlichkeit in pauschaler Leerfloskel ohne jede Substantiierung.

 

 

 

D.) Tatsächliche Hinweise an die Polizei

Da hier nicht bekannt ist, welche Hinweise die Polizei überhaupt erhalten hat, beschränke ich mich im folgenden auf die diesseits erteilten Hinweise:

D.) 1.) Zum "Silo" : Konkrete Hinweise

Diesseits wurden der Polizei Hersteller und Vertriebsfirma des Silos in Deutschland    k o n k r e t und namentlich incl. Hinweis auf Internetrepräsentanz benannt.

Die Polizei wurde informiert, dass mangels polizeilicher Aktion die Vertriebsfirma durch mich um Überprüfung des Videos im Hinblick auf den Silo gebeten wurde.

Die Polizei wurde auch von deren Antwort umgehend informiert:

Hersteller, ungefährer Lieferzeitraum und Vertriebsfirma  bestätigt.

Für Rückfragen konkrete Alternativfirmen nebst Videos im Internet benannt.

Der Polizei wurden durch mich Fotos und Internetinformationen zugänglich gemacht, aus denen sich exakte Informationen zu Bauart, Dimension, Material und Preis des Güllesilos ersehen lassen. Die Angaben wurden bestätigt:

 

 

a.)  G l a s e m a i l l i e r t e Stahlplatten

      Gülle Silo

 

b.)  Im Video wörtlich: “Hey Alter das ist

       viereinhalb Meter hoch !"

 

c.)   miteinander verschraubte Stahlplatten

 

d.)   ringförmig aufeinander gesetzt

 

e.)   AUF einer Betonplatte OBERHALB  NN

 

 

Video zum Aufbau am Beispiel einer ähnlichen Marke in allerdings erheblich größerer Dimension

 

 

f.)  aufgrund des Videos und der

      Herstellerangaben ergeben

     sich im konkreten Fall für den Silo-

     Güllebehälter folgende Dimensionen:

 

     13 - 15 Platten pro Ring

 

     Höhe 4,50 m bis über 5 Meter

 

     Durchmesser 11 m - 12.20 m

 

 

     Volumen 417 - 730 cbm

 

 

 

g.)  Stahlklang ist schon im Video zu hören:

      Schlag Schaufel auf Wand

 

h.)  im fraglichen Umfeld soll es insgesamt

      weniger als 10 solcher Silos geben

 

 

i.) zusätzlich diesseits erteilte Hinweise zum Silo:

Der Silo wurde möglicherweise schon vor 1990 geliefert. Die ursprüngliche Vertriebsfirma R. soll 1993 Insolvenz gemacht haben. Gerichtsakten und insbesondere Insolvenzverwaltung und Unterlagen könnte die Polizei unschwer kontaktieren und auswerten.

 

Zum Standort des Silos können auch folgende Ämter, u.a. der Landratsämter Ravensburg, Sigmaringen und Biberach, der Polizei zugängliche Angaben machen:

 

1). Bauämter der Landkreise wegen der erforderlichen Baugenehmigung

2.) Umweltämter der Landkreise wegen der erforderlichen Umwelt-Genehmigungen und/oder Auflagen und der dort vorliegenden minutiösen Luftbilder und amtlichen Karten (“Orth”-Fotos)

3). Landwirtschaftsämter wegen der Kontrolle von Zuschüssen und Bewirtschaftungsplänen usw. nebst amtlichen Plänen ähnlich Umweltamt

4.) Bauernverband

5.) landwirtschaftlicher Maschinenring (Arbeitskräfte, Zusatzmaterialien, Versicherungen)

6.) landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die insbesondere wegen der erhöhten Risiken u.a. auch Betriebsbesichtigungen in den Akten führt

 

Von der bestätigten Art der blau glasemaillierten Stahl Güllesilos in diesen Dimensionen gibt es im Umkreis der Polizei Ravensburg –Weingarten nicht viele. Die Rede ist von insgesamt weit unter 10 – aber nicht unbedingt und/oder nicht nur im Bereich Ravensburg.

 

 

Wegen der Möglichkeit der Amtshilfe bedarf es auch keiner "Heli"-Suche. Nachträgliche Veränderungen (ggf. Weißkälken oder Holzverschalung von Wänden, Dach o.ä.) sind hierbei irrelevant.

k.) Der Silo kann verändert worden sein.

 

 

-  Möglich ist eine Nutzung im Biogasbereich,      z.B. als Biogasfermenter

 

-  Möglich ist eine Anschüttung außen, um

   einen befahrbaren Zugang zu schaffen

 

-  Möglich ist eine Bedachung.

 

-  Möglich sind Verkleidungen

 

-  Möglich ist eine Holzverkleidung

 

Der blau glasemaillierte Stahlsilo kann daher von außen anders aussehen als im Original.

 

Einige Varianten als Beispiel:

 

 

 

Fotos zum Vergrößern anklicken

Der glasemaillierte Güllesilo kann auch wieder befüllt worden sein.

Das Biild stammt von http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/0/02/G%C3%BClle_in_einem_G%C3%BCllesilo.jpg

 

 

Selbst bei einer anderen Funktion außer Gülletank und selbst bei einer nachträglichen Änderung bedarf der Silo amtlicher Genehmigungen !

 

Die Erstellung einer Anforderung von Amtshilfe mit einem kleinen Fragenkatalog per Mail-Rundschreiben fordert von der Polizei nur wenige Minuten Arbeit. Dies zu leisten angesichts der infragestehenden erheblichen Straftatbestände ist für die Polizei verhältnismäßig.

 

 

Unverhältnismäßig ist es demgegenüber, anstelle der Täter die um Hinweise gebetene Bevölkerung durch Drohung mit strafrechtlicher Verfolgung abzuschrecken.

 

 

 

 

D.) 2.) Im Silo befinden sich Löcher, die auf

W a f f e n g e b r a u c h hindeuten

Zum Vergrößern Bild anklicken.

 

Auch dies muss Veranlassung zu sorgfältiger und intensiver polizeilicher Ermittlung sein

 

Die Polizei will das Video "ausgewertet" haben?

 

Die Polizei hätte die Öffentlichkeit darauf hinweisen müssen, dass der Silo offenbar auf der Nordseite durch Sonneneinwirkung von Süden ausgebleicht und/oder möglicherweise auch repariert worden ist.

 

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Waffen ebenso wie Messer und Schaufeln „gefährliche Werkzeuge“. Der Schritt zum Verletzen und Töten von Menschen ist marginal.

 

Die Polizei hätte die Öffentlichkeit auf die Möglichkeit des Einsatzes von Waffen in diesem Silo hinweisen müssen.

 

 

 

 

 

E. ) Zu den P E R S O N E N

1. ) "S i m o n"

vielleicht geschrieben Simeon

"Simon" kann Vor- oder Nachname sein

Simons Verhalten wurde kommentiert mit: "Simon isch eiskalt !" (Video bei ca 059)

Der Haupttäter heißt SIMON/SIMEON. Diese Tatsache ist aufgrund des Videos gesichert. Das konnte der ermittelnde Polizeibeamte Herr Stemmer nicht leisten?

Jedes Einwohnermeldeamt des fraglichen Umfeldes kann innerhalb von Sekunden die Daten ermitteln und gibt sie ohne Umstände an die Polizeibehörde heraus.

Die Einwohnermeldeämter haben auch die Passfotos gespeichert. Ein Abgleich mit dem der Polizei vorliegenden Originalvideo ist ohne weiteres möglich.

2. ) Eine männliche Person befand sich zunächst außerhalb des Silos. Sie rief dann runter zu kommen um die Katze zu töten: "I musse killa"

"Marcel,Leute, I will na komme. I muss se killa !" (Video bei 051)

3. ) "M a r c e l" wie vor

Im Video wird gerufen. "Marcel, Leute"

Auch die Person namens MARCEL konnte der Polizeibeamte Herr Stemmer nicht ermitteln?

Hat er sich überhaupt auch nur an ein einziges Einwohnermeldeamt gewandt? Oder an Schulen?

4. ) "B o s s l i f e" oder "BOS life"

Dies wurde in der Öffentlichkeit anfangs mit "Bosswald" angegeben

Es könnte sich auch schreiben: BOS life

BOS heißt Berufsoberschule

5. ) Im Hintergrund klingt es im Video bei 053 nach einer Frauenstimme, die die Schläge anzählt: "1, 2". Es folgt statt 3 ein Schlag auf die Katze.

6. ) Zahl der Personen im Silo

mindestens 6 = mindestens sechs

Im Video sind 6 Personen zu erkennen. Es befinden sich aber im Vordergrund im Silo Bereiche, die ggf. von der Kamera nicht erfasst wurden.

7. ) Zusätzlich befinden sich mehrere Personen außerhalb des Silos auf dessen Rand oder davor, hierbei mindestens:

- der Filmer

- der Anfeuerer und Kommentierer

- ggf. eine Frau (s.o.); vielleicht erklärt dies das "Fronik" (vielleicht: Veronika) zu Beginn des Videos

 

Zum Vergrößern der Bilder auf eins der Photos klicken , dann Pfeile 

Der mit dem weißen Hemd, den dunklen Haaren und den Stiefeln hat am meisten zugeschlagen und die schwarze Katze auch getötet. ER ist der HAUPTTÄTER.

F. ) Weitere Hinweise

 

Lebendfalle für Iltis, Marder, Katzen.

 

Auf dieses Holzkästchen habe ich seit vielen Wochen vergeblich hingewiesen. Im Internet finden sich Bauanleitungen. Klick hier.

 

Die im Silo getötete Katze wurde also schon vorher beim Fangen, beim Transport in der Falle und durch Hineinwerfen in den Silo aus mindestens 4,50 Meter Höhe verletzt und gequält.

 

Für die Fangjagd mit Fallen ist der deutsche

J A G D S C H E I N     e r f o r d e r l i c h.

 

Die Landratsämter verfügen über die Personalien der Jagscheininhaber und der Personen mit Ausnahmegenehmigung.

 

Verstöße sind zu verfolgen.

 

 

 

 

G. )    

 

Schon mal das Video und die Tonaufnahmen unter folgendem Gesichtspunkt untersucht?

 

K L I C K   H I E R   Das nennt man Drogen

 

Nicht erkannt? Nicht ermittelt? Nicht bekannt? Gibt's nicht?

 

Die infragekommenden Schulen der fraglichen Region mal gefragt?

 

 

Weitere Informationen zum Vorgang folgen