= Teile des Films von 3 Sat vom 12.09.2013:
„Der Rasse-Wahn und seine Folgen."
k l i c k h i e r zur Mediathek 3 Sat
Herr Peter Machetanz ist lt. Webseite des VdH „Richter“ über
a l l e VdH-Rassen und „Präsident“ des VdH-Vereins für deutsche Spitze. Er ist damit wesentlich und verantwortlich an der Entwicklung der "Rasse"-Hunde beteiligt. (siehe auf der Unterseite Welpenhandel den 1. Teil des auf 3 Sat am 12.09.2013 gesendeten Films ab ca 9:11)
Zu seinen f e h l e n d e n tiermedizinischen Kenntnissen
„Ich bin kein Mediziner! Ich kann nicht exakt sagen,
ob die Hunde gesund sind. (...)“
siehe auch dort den Teil dieses Films bei ca 11:00
mit dem genauen Wortlaut seiner Erklärung über seine fehlenden tiermedizinischen Kenntnisse vor Kameras in der Öffentlichkeit.
Die unter s e i n e r "Präsidentschaft" des Vereins für deutsche Spitze zu beobachtende
Miniaturisierung
von Kleinspitzen (und anderen Rassen) wird erwähnt im auf der Unterseite Welpenhandel gezeigten weiteren Teil des Films ab ca 4:00
Siehe dort auch das T r ä n e n des Auges des Kleinspitzes ...
Der sehenswerte Film enthält ferner Stellungnahmen von Psychologen, Tierärzten, Wissenschaftlern u.a. auch zur
gebotenen (und möglichen) Reduzierung
genetischer ERBKRANKHEITEN wie Hüftgelenksdysplasie
(s. Unterseite Welpenhandel 2. Teil des Films u.a. ab 9:45)
A.)
Urteil Landgericht Kleve 5 S 99/03 vom 21.11.2003:
Dem Käufer steht ein Anspruch auf M i n d e r u n g um den
k o m p l e t t e n K a u f p r e i s zu (§ 441 Abs 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs 2 ZPO).
Der rein wirtschaftliche Wert eines HD-erblich vorbelasteten Hundes als Kaufsache ist mit 0 (NULL) Euro anzusetzen.
Veröffentlichung des Urteils klick hier
B.)
Urteil Amtsgerichts Münsingen 2 C 251/09 vom 09.09.2010
Der Käufer eines HD-Hundes hat die K l a g e auf M i n d e r u n g
v o l l s t ä n d i g g e w o n n e n :
Der V e r k ä u f e r muß den v o l l s t ä n d i g e n K a u f p r e i s zurückzahlen (Minderung des Kaufpreises auf NULL).
Der Käufer behält den Hund!
Entscheidung betrifft konkret Hüftgelenksdysplasie
Grad C ("leichte HD").
Begründung: Auch "HD C" ist ein erheblicher erblicher Mangel.
Das Urteil ist nachfolgend als PDF-Datei aufrufbar.
C.)
Urteil Landgericht Düsseldorf 12 O 18/07 vom 19.11.2007
Der Käufer eines HD-Hundes hat einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des vollen Kaufpreises gem. §§ 346, 441 Abs 4 BGB gegen den Verkäufer, da er den Kaufpreis gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB auf NULL mindern kann.
Die Erkrankung an Hüftgelenksdysplasie stellt umso mehr einen Mangel dar, wenn der Verkäufer erklärt, gesunde Welpen zu verkaufen und diese Beschaffenheit damit vertraglich vereinbart war. (§ 434 Abs 1 S 1 BGB)
Die dauerhafte Erkrankung eines Tieres begründet aber auch ohne vertragliche Vereinbarung einen Mangel gem. § 434 Abs 1 S 2 Nr. 2 BGB.
Eine bloße Linderung der (Erb-) Krankheit stellt
keine Mangelbeseitigung dar.
Insbesondere bei Rassetieren ist der Minderungsbetrag hoch anzusetzen. Daher ist der Kaufpreis auf NULL zu mindern.
Als Nebenforderung muß der Verkäufer auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Käufers tragen.
Rinder Tuberkulose soll beim Menschen u.a.
Ursache der Krankheit Morbus Crohn sein.
Es spricht für sich, dass das Landratsamt Ravensburg jede Information zurückhält über von dort getroffene Untersuchungen, über Betriebe mit nachgewiesener Rinder-TBC und über getroffene Maßnahmen.
Information des Bürgers kennt man in Baden Württemberg anscheinend nicht - jedenfalls nicht im Verantwortungsbereich des Landratsamtes Ravensburg.
Anfragen werden - wie bekannt - von dort nicht beantwortet.
Die Öffentlichkeit wird auch über die Presse nicht informiert.
Zu weiteren Informationen click hier: Blog
News vom 30.04.2013 in Tiergesundheit aktuell – Das Tierhalterportal in Zusammenarbeit mit Tierärzten c l i c k h i e r
Zitat aus der angegebenen Quelle:
Bei Rindertuberkulose Gülle entseuchen "
In den letzten Monaten wurden vor allem im Oberallgäu etliche Fälle von Rindertuberkulose nachgewiesen. Die Schäden für die betroffenen Betriebe sind enorm. Umso wichtiger ist es, die weitere Ausbreitung der Krankheit zu stoppen. Eine gefährliche Infektionsquelle stellen insbesondere Flüssig- und Festmist aus befallenen Beständen dar, welche massenhaft Tbc-Erreger enthalten. Bevor diese organischen Dünger ausgebracht werden, ist daher eine Entseuchung dringend angeraten. Die möglichen Verfahren der Entseuchung sind in der Desinfektionsrichtlinie des BMELV beschrieben:
Festmist muss mit Branntkalk vermischt zu Mieten aufgesetzt werden. Die erforderliche Aufwandmenge beträgt 100 Kilogramm Branntkalk je Kubikmeter Mist. Es
wird eine Einwirkungsdauer von mindestens fünf Wochen benötigt. Während dieser Zeit sind die Mieten mit Folie abzudecken.
Flüssigmist kann mit Formalin oder Kalkstickstoff entseucht werden. Aus Gründen des Anwenderschutzes und der Umweltverträglichkeit bietet sich vor allem der
Kalkstickstoff an. Die Aufwandmenge beträgt 20 Kilogramm je Kubikmeter Gülle. Der Kalkstickstoff muss intensiv mit der Gülle vermischt werden, dafür ist ein leistungsfähiges Rührwerk
erforderlich. Während der vierwöchigen Einwirkungszeit wird ein wiederholtes Aufrühren empfohlen, damit sich der Kalkstickstoff nicht auf dem Behälterboden absetzt. Danach kann die Gülle auf
landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden. Durch die Entseuchung mit Kalkstickstoff steigt der Stickstoffgehalt der Gülle um etwa 4 Kilogramm je Kubikmeter an. Dies ist bei der Bemessung der
Güllegaben zu berücksichtigen, um eine Überdüngung zu vermeiden.
Der Ausbruch der Rindertuberkulose stellt eine ernste Bedrohung ... dar. Gelingt es nicht, die Tierseuche einzudämmen, könnte Deutschland den Status als
Tbc-freies Land verlieren ... Aus diesem Grund sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine weitere Verbreitung des Erregers verhindern.
Ein besonderes Augenmerk ist dabei der Gülle aus befallenen Beständen zu widmen. Durch eine Entseuchung der Gülle mit Kalkstickstoff gemäß der
Desinfektionsrichtlinie des BMELV kann ein massiver Eintrag der Tbc-Erreger in die Umwelt wirkungsvoll unterbunden werden.
Quelle: "Alzchem" (Weitere Informationen: www.alzchem.de )
Update März 2017
Das Risiko reist mit. Tierschutzexperten raten weiterhin vom Urlaub mit Hund in Dänemark ab.
Vorab Verweis auf den Blog dieser Webseite: click hier
Ergänzung mit dem Artikel aus Focus Online vom 30.04.2013
click: Focus Online Dienstag, 30.04.2013, 10:51· vonEdith Luschmann
k l i c k auch h i e r Lokalkompass Mühlheim an der Uhr. Zitat:
Warnende Hinweise und Video
Auszugsweise Zitate:
Polizei als Hundefänger
Entdeckt die Polizei ein Tier, das ihrer Ansicht nach verboten ist, dürfen die Beamten den Hund ohne weiteres mitnehmen und einschläfern lassen. Eine Praxis, die in Deutschland durch das Tierschutzgesetz unmöglich wäre. „Dieses Vorgehen der Dänen ist völlig ungerechtfertigt und willkürlich“, sagt Kathrin Umlaut, Fachreferentin des deutschen Tierschutzbunds. Nach Angaben der dänischen Tierschutzorganisation Fair Dog kennen sich die meisten Beamten in Rassefragen gar nicht aus.
im dänischen Hundegesetz gilt eine umgekehrte Beweispflicht. Das heißt, der Hundebesitzer muss beweisen, dass sein Tier keiner verbotenen Rasse angehört, nicht umgekehrt.
In den letzten drei Jahren sind schon über 1400 Hunde getötet worden.
Die Polizei muss sich an Gutachten nicht halten, bisher wurden alle Hunde trotzdem eingeschläfert.
Viele Deutsche stornieren ihren Urlaub in dem Nachbarland, um kein Risiko einzugehen und ihren Protest gegen die tierfeindlichen Regelungen auszudrücken.
Auch der deutsche Tierschutzbund rief schon bei Einführung des Gesetzes im Jahr 2010 dazu auf, Dänemark zu meiden.
Inzwischen haben die Dänen auf viele Anfragen und Beschwerden, auch aus Deutschland, reagiert. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes läuft gerade ein Evaluierungsverfahren, das möglicherweise noch in diesem Jahr zu Änderungen des Hundegesetzes führen wird.
Update 06.09.2013: Bisher per Internet noch nichts Konkretes bekannt geworden ...
GEGENTEILIGE MEINUNG (aus Dänemark). Die Polemik in weiten Teilen spricht nicht gerade für die Objektivität des Berichts. Er soll der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden.
BGH (Bundesgerichtshof) Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12
AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 16. November 2011 – 28 C 374/11 -
LG Essen - Urteil vom 15. Mai 2012 – 15 S 341/11
BGH Karlsruhe, den 20. März 2013
click hier: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat sich heute (20.03.2013) in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.
Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."
Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB**. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.
Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB** gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.
*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
…
**§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
…
Vielerorts sieht man die täglich wachsenden Reisighaufen, die am Ostersonntag für ein Osterfeuer entzündet werden. Viele Wildtiere nutzen die Reisighaufen als Unterschlupf oder sogar als Brutstätte. Der vermeintlich sicherere Unterschlupf wird für Kleintiere wie Igel, Mäuse, Kröten oder Vögel schnell zu einer tödlichen Falle.
Der Deutsche Tierschutzbund rät, die Osterreisighaufen erst kurzfristig zu errichten und unbedingt vor dem Anzünden nochmals umzuschichten.
(Zitat von Tierschutz aktuell 03/13 = Newsletter des Deutschen Tierschutzbundes - click hier http://www.tierschutzbund.de/ und hier )
Gericht/Institution: |
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München |
Erscheinungsdatum: |
05.02.2013 |
Entscheidungsdatum: |
30.01.2013 |
Aktenzeichen: |
19 AE 12.2123
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Befreiung von Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen
Der VGH München hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Rechnung getragen, wonach die gesetzliche Mitgliedschaft eines Grundeigentümers, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in einer Jagdgenossenschaft gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt.
Im Bundesjagdgesetz ist vorgesehen, dass Eigentümer von Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks eine Jagdgenossenschaft bilden. Diese organisiert
die Jagdausübung auf diesen Grundstücken. Der Kläger in dem jetzt vom VGH München entschiedenen Eilverfahren lehnt – ebenso wie der Kläger in dem vom EGMR entschiedenen Fall (EGMR, Urt. v. 26.06.2012 "Herrmann") – die Jagd aus ethischen Gründen ab.
Das VG Würzburg hatte seine Klage auf Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und auf Einschränkung der Jagd auf seinem Grundstück abgewiesen.
Der VGH München hat nun zur Abwendung der Fortdauer des Verstoßes gegen die EMRK eine vorübergehende Regelung zu Gunsten des Antragstellers getroffen.
Der Verwaltungsgerichtshof setzt die Auffassung des EGMR um, wonach die Einbindung in eine Jagdgenossenschaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unverhältnismäßige Belastung darstelle. Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsmitgliedschaft des Antragstellers in der Jagdgenossenschaft und ihre Folgen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (insbesondere über die Jagdausübung auf dem Grundstück, über die Beteiligung am Jagdertrag und am jagdgenossenschaftlichen Wildschadensersatzsystem) seien daher vorläufig nicht anzuwenden. Falls die Jagdbehörden Jagdmaßnahmen ausschließlich im Allgemeininteresse anordnen und durchsetzen (insbesondere zur Reduktion überhöhter Wildbestände), würde der VGH München dies durch eine entsprechende Abänderung seiner einstweiligen Anordnung ermöglichen.
Der Beschluss des BayVGH ist u n a n f e c h t b a r.
Quelle: (click:) Juris
TASSO-Newsletter vom 06.10.2012 |
Gerichtsverhandlung in Gera: |
Am 2. Oktober 2012 verhandelte das Verwaltungsgericht Gera die Klage der US-Armee, die in Thüringen militärische Tierversuche an lebenden Tieren durchführen wollte. Schweinen
und Ziegen sollen zur Nachahmung von Kriegsverletzungen Stich- und Schnittwunden beigebracht werden, um die Versorgung von Wunden zu üben, so die Vereinigung Ärzte gegen
Tierversuche. Bereits im Oktober 2010 hatte die US-Armee die Durchführung dieser Versuche beantragt. Das für die Genehmigung zuständige
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit lehnte den Antrag jedoch ab. Die US-Armee klagte. |
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Ergänzung: Verwaltungsgericht Gera - 1 K 584/11 - |