Rechtsanwalt  click  Infos 

   Siegfried M. Schwarz  

   Johlers 1 88353 Kißlegg

   click    "Johlerhof"     

Auszug aus UNO Resolution 45/120 

vom 14.12.1990

Grundprinzipien betr. Rechtsanwälte 

 

UN MIGRATIONSPAKT 

VOLLSTÄNDIGER TEXT

auf DEUTSCH

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UN MIGRATIONSPAKT in deutscher Sprache 

Link im Presseartikel

Europäische Menschenrechtskonvention.pdf
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In Deutschland gilt das:
Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland.p
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NICHT nationales, sondern EU Recht:
Charta der Grundrechte der Europäischen
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7.) Bewertung von VdH-Zuchten in der Öffentlichkeit

VdH Peter Machetanz kann nicht sagen, ob Hunde gesund sind - Update 14.09.13

=  Teile des Films von  3 Sat vom 12.09.2013: 

 

„Der Rasse-Wahn und seine Folgen." 

 

 k l i c k    h i e r   zur Mediathek 3 Sat

 

Herr Peter Machetanz ist lt. Webseite des VdH „Richter“ über  

a l l e  VdH-Rassen und „Präsident“ des VdH-Vereins für deutsche Spitze. Er ist damit wesentlich und verantwortlich an der Entwicklung der "Rasse"-Hunde beteiligt. (siehe auf der Unterseite Welpenhandel den 1. Teil des auf 3 Sat am 12.09.2013 gesendeten Films ab ca 9:11)

 

Zu seinen   f e h l e n d e n   tiermedizinischen Kenntnissen

 

Ich bin kein Mediziner!  Ich kann nicht exakt sagen,

ob die Hunde gesund sind. (...)   

 

siehe auch dort den Teil dieses Films bei ca 11:00  

mit dem genauen  Wortlaut  seiner  Erklärung  über  seine  fehlenden tiermedizinischen  Kenntnisse vor Kameras in der Öffentlichkeit.

 

Die  unter  s e i n e r   "Präsidentschaft"  des  Vereins  für deutsche Spitze  zu beobachtende 

 

Miniaturisierung

 

von    Kleinspitzen   (und anderen Rassen)   wird  erwähnt im auf der Unterseite Welpenhandel gezeigten  weiteren  Teil  des  Films  ab  ca 4:00

 

Siehe dort  auch  das   T r ä n e n   des Auges  des  Kleinspitzes ...

 

Der sehenswerte Film enthält ferner Stellungnahmen von Psychologen, Tierärzten, Wissenschaftlern u.a. auch zur

gebotenen   (und möglichen)   Reduzierung

genetischer  ERBKRANKHEITEN  wie  Hüftgelenksdysplasie 

 

(s. Unterseite Welpenhandel 2. Teil des Films  u.a.  ab 9:45

 

(6.) Urteile Kauf HD Hunde:

Verkäufer: Rückzahlung Kaufpreis

Käufer: behält Hund - Wert 0 (Null) €

A.)

Urteil Landgericht Kleve 5 S 99/03 vom 21.11.2003:

 

Dem Käufer steht ein Anspruch auf    M i n d e r u n g    um den

k o m p l e t t e n    K a u f p r e i s   zu (§ 441 Abs 3 Satz 2 BGB, § 287 Abs 2 ZPO).

Der rein wirtschaftliche Wert eines HD-erblich vorbelasteten Hundes als Kaufsache ist mit 0 (NULL) Euro anzusetzen.

 

Veröffentlichung des Urteils   klick hier

B.)

Urteil Amtsgerichts Münsingen  2 C 251/09 vom 09.09.2010

 

Der Käufer eines HD-Hundes hat die   K l a g e   auf   M i n d e r u n g

v o l l s t ä n d i g    g e w o n n e n :

 

Der    V e r k ä u f e r    muß den   v o l l s t ä n d i g e n   K a u f p r e i s  zurückzahlen (Minderung des Kaufpreises auf NULL). 

Der Käufer behält den Hund!

 

Entscheidung betrifft konkret Hüftgelenksdysplasie

Grad C ("leichte HD").

 

Begründung: Auch "HD C" ist ein erheblicher erblicher Mangel.

 

 

Das Urteil ist nachfolgend als PDF-Datei aufrufbar. 

AG Münsingen Urteil 2 C 251 09 vom 09 0
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C.)

Urteil Landgericht Düsseldorf 12 O 18/07 vom 19.11.2007

 

Der Käufer eines HD-Hundes hat einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des vollen Kaufpreises gem. §§ 346, 441 Abs 4 BGB gegen den Verkäufer, da er den Kaufpreis gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB auf NULL mindern kann.

 

Die Erkrankung an Hüftgelenksdysplasie stellt umso mehr einen Mangel dar, wenn der Verkäufer erklärt, gesunde Welpen zu verkaufen und diese Beschaffenheit damit vertraglich vereinbart war. (§ 434 Abs 1 S 1 BGB)

 

Die dauerhafte Erkrankung eines Tieres begründet aber auch ohne vertragliche Vereinbarung einen Mangel gem. § 434 Abs 1 S 2 Nr. 2 BGB.

Eine bloße Linderung der (Erb-) Krankheit stellt

keine Mangelbeseitigung dar.

 

Insbesondere bei Rassetieren ist der Minderungsbetrag hoch anzusetzen. Daher ist der Kaufpreis auf NULL zu mindern.

 

Als Nebenforderung muß der Verkäufer auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Käufers tragen.

5. Rinder Tuberkulose: Gülle entseuchen !

Rinder Tuberkulose soll beim Menschen u.a. 

Ursache der Krankheit Morbus Crohn sein.

 

Es spricht für sich, dass das Landratsamt Ravensburg jede Information zurückhält über von dort getroffene Untersuchungen, über Betriebe mit nachgewiesener Rinder-TBC und über getroffene Maßnahmen.

Information des Bürgers kennt man in Baden Württemberg anscheinend nicht - jedenfalls nicht im Verantwortungsbereich des Landratsamtes Ravensburg.

Anfragen werden - wie bekannt - von dort nicht beantwortet.

Die Öffentlichkeit wird auch über die Presse nicht informiert.

Zu weiteren Informationen click hier: Blog

 

News vom 30.04.2013 in Tiergesundheit aktuell – Das Tierhalterportal in Zusammenarbeit mit Tierärzten     c l i c k     h i e r

 

Zitat aus der angegebenen Quelle:  


Bei Rindertuberkulose Gülle entseuchen "

 

In den letzten Monaten wurden vor allem im Oberallgäu etliche Fälle von Rindertuberkulose nachgewiesen. Die Schäden für die betroffenen Betriebe sind enorm. Umso wichtiger ist es, die weitere Ausbreitung der Krankheit zu stoppen. Eine gefährliche Infektionsquelle stellen insbesondere Flüssig- und Festmist aus befallenen Beständen dar, welche massenhaft Tbc-Erreger enthalten. Bevor diese organischen Dünger ausgebracht werden, ist daher eine Entseuchung dringend angeraten. Die möglichen Verfahren der Entseuchung sind in der Desinfektionsrichtlinie des BMELV beschrieben:


Festmist muss mit Branntkalk vermischt zu Mieten aufgesetzt werden. Die erforderliche Aufwandmenge beträgt 100 Kilogramm Branntkalk je Kubikmeter Mist. Es wird eine Einwirkungsdauer von mindestens fünf Wochen benötigt. Während dieser Zeit sind die Mieten mit Folie abzudecken.

Flüssigmist kann mit Formalin oder Kalkstickstoff entseucht werden. Aus Gründen des Anwenderschutzes und der Umweltverträglichkeit bietet sich vor allem der Kalkstickstoff an. Die Aufwandmenge beträgt 20 Kilogramm je Kubikmeter Gülle. Der Kalkstickstoff muss intensiv mit der Gülle vermischt werden, dafür ist ein leistungsfähiges Rührwerk erforderlich. Während der vierwöchigen Einwirkungszeit wird ein wiederholtes Aufrühren empfohlen, damit sich der Kalkstickstoff nicht auf dem Behälterboden absetzt. Danach kann die Gülle auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden. Durch die Entseuchung mit Kalkstickstoff steigt der Stickstoffgehalt der Gülle um etwa 4 Kilogramm je Kubikmeter an. Dies ist bei der Bemessung der Güllegaben zu berücksichtigen, um eine Überdüngung zu vermeiden. 

Der Ausbruch der Rindertuberkulose stellt eine ernste Bedrohung ... dar. Gelingt es nicht, die Tierseuche einzudämmen, könnte Deutschland den Status als Tbc-freies Land verlieren ... Aus diesem Grund sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine weitere Verbreitung des Erregers verhindern. Ein besonderes Augenmerk ist dabei der Gülle aus befallenen Beständen zu widmen. Durch eine Entseuchung der Gülle mit Kalkstickstoff gemäß der Desinfektionsrichtlinie des BMELV kann ein massiver Eintrag der Tbc-Erreger in die Umwelt wirkungsvoll unterbunden werden.

Quelle: "Alzchem"    (Weitere Informationen: www.alzchem.de )

 

4. WARNUNG vor Dänemark ! Polizei tötet Hunde

Update März 2017

Das Risiko reist mit. Tierschutzexperten raten weiterhin vom Urlaub mit Hund in Dänemark ab. 

 

klick hier

 

Vorab Verweis auf den Blog dieser Webseite: click hier 

 

Ergänzung mit dem Artikel aus Focus Online vom 30.04.2013

click: Focus Online Dienstag, 30.04.2013, 10:51· vonEdith Luschmann

 

k l i c k    auch    h i e r      Lokalkompass Mühlheim an der Uhr. Zitat: 

 

"UPDATE: Augen auf im Urlaub - Dänemark und sein grausames Hundegesetz"

Warnende Hinweise und Video

 

Auszugsweise Zitate:

Polizei als Hundefänger

 

Entdeckt die Polizei ein Tier, das ihrer Ansicht nach verboten ist, dürfen die Beamten den Hund ohne weiteres mitnehmen und einschläfern lassen. Eine Praxis, die in Deutschland durch das Tierschutzgesetz unmöglich wäre. „Dieses Vorgehen der Dänen ist völlig ungerechtfertigt und willkürlich“, sagt Kathrin Umlaut, Fachreferentin des deutschen Tierschutzbunds. Nach Angaben der dänischen Tierschutzorganisation Fair Dog kennen sich die meisten Beamten in Rassefragen gar nicht aus. 

im dänischen Hundegesetz gilt eine umgekehrte Beweispflicht. Das heißt, der Hundebesitzer muss beweisen, dass sein Tier keiner verbotenen Rasse angehört, nicht umgekehrt.

 

In den letzten drei Jahren sind schon über 1400 Hunde getötet worden.

 

Die Polizei muss sich an Gutachten nicht halten, bisher wurden alle Hunde trotzdem eingeschläfert. 

 

Viele Deutsche stornieren ihren Urlaub in dem Nachbarland, um kein Risiko einzugehen und ihren Protest gegen die tierfeindlichen Regelungen auszudrücken. 

 

Auch der deutsche Tierschutzbund rief schon bei Einführung des Gesetzes im Jahr 2010 dazu auf, Dänemark zu meiden.

 

Inzwischen haben die Dänen auf viele Anfragen und Beschwerden, auch aus Deutschland, reagiert. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes läuft gerade ein Evaluierungsverfahren, das möglicherweise noch in diesem Jahr zu Änderungen des Hundegesetzes führen wird.

 

Update 06.09.2013: Bisher per Internet noch nichts Konkretes bekannt geworden ...

 

 

 

GEGENTEILIGE MEINUNG    (aus Dänemark).  Die Polemik in weiten Teilen spricht nicht gerade für die Objektivität des Berichts.  Er soll der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden.

 

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3. KEIN generelles VERBOT von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung

BGH (Bundesgerichtshof) Urteil vom 20. März 2013 - VIII ZR 168/12

AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 16. November 2011 – 28 C 374/11 - 

 LG Essen - Urteil vom 15. Mai 2012 – 15 S 341/11

BGH Karlsruhe, den 20. März 2013

click hier: Pressestelle des Bundesgerichtshofs 


Der Bundesgerichtshof hat sich heute (20.03.2013)  in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."

Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB**. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB** gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.

*§ 307 BGB: Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

**§ 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

 


 

4. OSTERFEUER - grausame TIERFALLE

Vielerorts sieht man die täglich wachsenden Reisighaufen, die am Ostersonntag für ein Osterfeuer entzündet werden. Viele Wildtiere nutzen die Reisighaufen als Unterschlupf oder sogar als Brutstätte. Der vermeintlich sicherere Unterschlupf wird für Kleintiere wie Igel, Mäuse, Kröten oder Vögel schnell zu einer tödlichen Falle.

 

Der Deutsche Tierschutzbund rät, die Osterreisighaufen erst kurzfristig zu errichten und unbedingt vor dem Anzünden nochmals umzuschichten.


(Zitat von Tierschutz aktuell 03/13 = Newsletter des Deutschen Tierschutzbundes  - click hier http://www.tierschutzbund.de/  und hier )

 

1. VGH Bayern zu Jagdgenossenschaften

Gericht/Institution:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

Erscheinungsdatum:

05.02.2013

Entscheidungsdatum:

30.01.2013

Aktenzeichen:

19 AE 12.2123

 

Befreiung von Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen

 

Der VGH München hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) Rechnung getragen, wonach die gesetzliche Mitgliedschaft eines Grundeigentümers, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, in einer Jagdgenossenschaft gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt.

 

Im Bundesjagdgesetz ist vorgesehen, dass Eigentümer von Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks eine Jagdgenossenschaft bilden. Diese organisiert die Jagdausübung auf diesen Grundstücken. Der Kläger in dem jetzt vom VGH München entschiedenen Eilverfahren lehnt – ebenso wie der Kläger in dem vom EGMR entschiedenen Fall (EGMR, Urt. v. 26.06.2012 "Herrmann") – die Jagd aus ethischen Gründen ab. 
Das VG Würzburg hatte seine Klage auf Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft und auf Einschränkung der Jagd auf seinem Grundstück abgewiesen.

Der VGH München hat nun zur Abwendung der Fortdauer des Verstoßes gegen die EMRK eine vorübergehende Regelung zu Gunsten des Antragstellers getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof setzt die Auffassung des EGMR um, wonach die Einbindung in eine Jagdgenossenschaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unverhältnismäßige Belastung darstelle. Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsmitgliedschaft des Antragstellers in der Jagdgenossenschaft und ihre Folgen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschenrechtskonvention verstießen. Die entsprechenden Vorschriften des Bundesjagdgesetzes (insbesondere über die Jagdausübung auf dem Grundstück, über die Beteiligung am Jagdertrag und am jagdgenossenschaftlichen Wildschadensersatzsystem) seien daher vorläufig nicht anzuwenden. Falls die Jagdbehörden Jagdmaßnahmen ausschließlich im Allgemeininteresse anordnen und durchsetzen (insbesondere zur Reduktion überhöhter Wildbestände), würde der VGH München dies durch eine entsprechende Abänderung seiner einstweiligen Anordnung ermöglichen.

 

Der Beschluss des BayVGH ist   u n a n f e c h t b a r.

 

Quelle: (click:)   Juris

 


 

2. Verwaltungsgericht Gera pro Tierschutz

 

TASSO-Newsletter vom 06.10.2012

 

Gerichtsverhandlung in Gera:
US-Armee darf Tiere nicht verstümmeln

 

Am 2. Oktober 2012 verhandelte das Verwaltungsgericht Gera die Klage der US-Armee, die in Thüringen militärische Tierversuche an lebenden Tieren durchführen wollte. Schweinen und Ziegen sollen zur Nachahmung von Kriegsverletzungen Stich- und Schnittwunden beigebracht werden, um die Versorgung von Wunden zu üben, so die Vereinigung Ärzte gegen Tierversuche. Bereits im Oktober 2010 hatte die US-Armee die Durchführung dieser Versuche beantragt. Das für die Genehmigung zuständige Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit lehnte den Antrag jedoch ab. Die US-Armee klagte.

Im Rahmen der Verhandlung wurden drei Sachverständige hinzugezogen, die zur Klärung der Frage beitragen sollten, ob das Training an lebenden Tieren erforderlich ist, um Soldaten für den Kriegseinsatz zu schulen. Wie ein Gerichtssprecher der Ärztevereinigung mitteilte, sind die Experten der Auffassung, dass die Qualität der Dummies so realitätsgerecht sei, dass man nicht auf Tiere zurückgreifen müsse. Das Gericht machte deutlich, dass es den Gutachtern folgen würde, woraufhin das US-Militär seine Klage zurückzog. Die Untersagensverfügung der Genehmigungsbehörde ist damit rechtskräftig und die geplanten Militärtierversuche dürfen nicht durchgeführt werden.

Zunächst hatte die US-Armee in Deutschland vor, auf dem Truppenübungsplatz in Grafenwöhr in der Oberpfalz Tieren mit Messern schwere Verletzungen zuzufügen, um diese dann zu Übungszwecken im Rahmen der Sanitätsausbildung zu behandeln. Der Verein Ärzte gegen Tierversuche und andere Tierrechtsverbände hatten zu Protesten aufgerufen, um die Öffentlichkeit über das grausame Vorhaben, das unter strengster Geheimhaltung hätte stattfinden sollen, zu informieren. Die zuständige Behörde, die Regierung der Oberpfalz, verwehrte im Juli 2010 die Genehmigung, da die Experimente gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. 

 

© Copyright TASSO e.V.

 

Ergänzung: Verwaltungsgericht Gera - 1 K 584/11 -