Rechtsanwalt  click  Infos 

   Siegfried M. Schwarz  

   Johlers 1 88353 Kißlegg

   click    "Johlerhof"     

Auszug aus UNO Resolution 45/120 

vom 14.12.1990

Grundprinzipien betr. Rechtsanwälte 

 

UN MIGRATIONSPAKT 

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auf DEUTSCH

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UN MIGRATIONSPAKT in deutscher Sprache 

Link im Presseartikel

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In Deutschland gilt das:
Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland.p
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NICHT nationales, sondern EU Recht:
Charta der Grundrechte der Europäischen
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Update 30.09.2022

 

 

Was lange währt, wird endlich gut.

 

 

Rechenaufgabe:

 

Beginn 2006 - Ende 2022

   

 

Das sind xx Jahre Verfahrensdauer!

 

 

 

 

UPDATE 14.10.2021. Erst nimmt die Behörde verfassungswidrig alle Tiere weg, versteigert sie schnell, damit sie für den Eigentümer nicht mehr erreichbar sind, zerstört Existenzen und versucht dann nach 16 Jahren, den bereits durch alle Verfahrensvarianten und Instanzen gegangenen und entschiedenen Fall wieder bei Null aufzurollen und Schadensersatzleistung an den geschädigten Bürger zu verzögern, zu verzögern, zu verzögern, zu verzögern … mit mehr als fadenscheinigen Gründen wie z.B. „Wechsel“ des „Bearbeiters“. Man darf gespannt sein, wann sie den Antrag stellt,  verstorbene Pferde zu wiederholter Begutachtung wieder auferstehen zu lassen. Der Rechtsstaat treibt teilweise merkwürdige Blüten.

UPDATE 03.05.2019 Anerkenntnisurteil Amtshaftung Schadensersatz Zinsen

Durch Anerkenntnisurteil vom 29.04.2019 wurde das beklagte Land Baden Württemberg zu Schadensersatz aus vorsätzlicher Amtspflichtverletzung   v e r u r t e i l t   in Höhe von 

 

107.583,93 EUR

 

nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

 

aus 22.292,60 € seit 02.01.2015,

aus weiteren 4.680,78 € seit 24.08.2015,

aus weiteren 78.324,00 € seit 05.11.2015,

aus weiteren 459,57 € seit 22.05.2018 und

aus weiteren 1.826,65 € seit 21.08.2018.

 

Gegenstand dieses Gerichtsurteils sind

 

ANWALTSGEBÜHREN für die Vertretung der Mandantin in diversen Verfahren.

 

Alleine dieses Gerichtsverfahren dauerte – wie man aus dem Aktenzeichen 4 O 333/14 erkennen kann, 5 (fünf) Jahre seit 2014.

 

Der gesamte zugrunde liegende Vorgang der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung datiert aus den Jahren ab 2006 ff und  ist bis heute nicht abgeschlossen.

Grundlage sind das Urteil des OLG Stuttgart

4 U 235/13 vom 24.09.2014 wegen Amtshaftung (nachfolgende Fotos 1 und 2) und der PKH-Beschluss des OLG Stuttgart 4 W 66/18 vom 18.03.2019 (nachfolgende Fotos 3 und 4). Aus den rechtskräftigen Entscheidungen ergeben sich in Zitierung und Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflichten der Mitarbeiter von Behörden und die Folgen fahrlässiger/vorsätzlicher Missachtung. Es ergeben sich ferner die Möglichkeiten der Einwirkung durch Dienstaufsichtsbeschwerden und deren Kostentragungspflicht durch das hinter den Behörden stehende Land.

 

 

10.06.2006 vorsätzlich

v e r f a s s u n g s w i d r i g e Zwangsversteigerung einer Araber-Pferdezucht durch das Landratsamt Ravensburg in Kißlegg.

 

Fortsetzungsgeschichte 2006 - unendlich ?

 

KAFKA LÄSST GRÜSSEN ...

 

Biologisches Ende in Kauf genommen?

 

 

Chronologie nach ganz unten scrollen

 

 

Verfahren gegen die Pferde-Ersteigerer läuft und läuft und läuft und läuft - eher rückwärts als vorwärts ...


Ende 2014 sind immer noch wegen 11 Pferde gegen die Ersteigerer (zum größten Teil Verwaltungshelfer des Landratsamtes Ravensburg) Klageverfahren anhängig.



Die Pferde werden  trotz der verfassungswidrigen Versteigerung in der Zwischenzeit von den "Erwerbern" und weiteren Dritten gebraucht  bis   v e r b r a u c h t ,  wurden z.T. sogar im Turniereinsatz   g e r i t t e n    bis  v e r r i t t e n,  haben kontrolliert/unkontrolliert  N a c h w u c h s erzeugt  und  V e r l e t z u n g e n  erlitten ... usw.


 

Und bringen damit gewollt und vorsätzlich seit 2006

mit dem Landratsamt Ravensburg zusammenarbeitenden

D r i t t e n  (darunter selbst BEDIENSTETE sowie Verwaltungshelfer des Landratsamtes Ravensburg) Vorteile und Gelder ein 

-  bis die Pferde und die Klägerin 

 durch   Z e i t a b l a u f    ihr biologisches Ende finden  ...

 

Die Mandantin weiß demgegenüber derzeit nicht einmal, wie und wovon sie eine Mietwohnung für sich selbst bezahlen soll ....

 


Verwaltungsgerichtsbarkeit höchste Instanz:

7c5.11 Amtshaftung gegen Land BW BVerwG Urteil des Jahres 2012

für Details 7C5.11 BVerwG Urteil   Unterseite  

 

 k l i c k     h i e r

Zivilgerichtsbarkeit: Berufungsurteil Oberlandesgericht rechtskräftig

4U235/13 Amtshaftung gegen Land BW OLG Stuttgart 24.09.2014 rechtskräftig

Für weitere Details aus dem Urteil des OLG Stuttgart 4 U 235/13 vom 24.09.2014 zur Amtshaftung gegen das Land BW 

 

K L I C K   H I E R 

Nach Meinung von Anwaltskollegen das Urteil des Jahres 2014 :

Es wird festgestellt, dass das Land BW verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Versteigerung von 14 Pferden und einem Fohlen sowie durch den freihändigen Verkauf eines weiteren Pferdes vom 10.06.2006 entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Schaden mindestens 487.834,67 € ( S. 32)

Dem zuständigen Leiter des Rechtsamts des Landratsamts Ravensburg Herrn D... ist vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen (S. 32)

Das Land BW trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen (S. 2)

OLG Stuttgart 4 U 235/13 Endurteil 24.09.2014
OLG Stuttgart 4 U 235/13 Endurteil 24.09.2014
Feststellung einer Ersatzpflicht aus Amtshaftung; Es wird festgestellt, dass das Land BW verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Versteigerung von 14 Pferden und einem Fohlen sowie durch den freihändigen Verkauf eines weiteren Pferdes vom 10.06.2006 entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Urteil OLG 4 U 235.13.pdf
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Das Urteil enthält als S. 3-5 mehrere Seiten Sachverhalt und Vortrag vor dem Landgericht Ravensburg (= I. Instanz 4 O 57/13) in Listenform, unterteilt tabellarisch in Datum, Beschreibung und Fundstelle in den Gerichtsakten. Wegen der wörtlichen Auflistung vieler beteiligter Behördenmitarbeiter mit Vor- und Nachnamen wurde diese Liste in der PDF-Datei weggelassen.

 

Zwischen-UPDATE 20.12.2014:

 


Landgericht und Landratsamt Ravensburg scheinen ein Interesse an Verfahrensverzögerung mit dem Ziel biologischer Endlösungen für Pferde und Geschädigte zu verfolgen.

 

Im Dezember 2014, d.h. nach mehr als 9 Jahren seit der schuldhaft verfassungswidrigen Versteigerung aller Pferde hat das Landgericht Ravensburg das gerichtliche Beweissicherungsgutachten aus dem Jahr 2010 ohne Begründung entgegen § 411 a ZPO nicht mehr zur Kenntnis nehmen wollen.


Es hat statt dessen einen sogenannten "Sachverständigen" bestellt, der nach Angabe der Tierärztekammer Baden Württemberg seit 2002 nicht einmal als Tierarzt praktiziert. Von der Veröffentlichung weiterer Fragen wird zunächst noch abgesehen.


Solch ein "Gutachten" wird kein Klageverfahren beenden. Es werden weitere Gutachten erfolgen als "Obergutachten" mit der Einschaltung weiterer gerichtlicher Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht wegen der Verzögerungen ...

 

Das hat mit Rechtsstaat und fairem Verfahren nicht mehr viel gemein.

 

 

 

 

 

Zwischen-Update 14.08.2014:

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in den Klageverfahren gegen die „Ersteigerer“ der Pferde durch Beschlüsse vom 01. August 2014 die Prozesskostenhilfeentscheidungen des Landgerichts Ravensburg abgeändert und der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Einer der beklagten „Ersteigerer“ ist der Vorstandsvorsitzende des Reitvereins Kißlegg-W., der als verantwortlich handelnder Verwaltungshelfer am ganzen verfassungswidrigen Vorgang von Anfang an beteiligt war:

 

Der Klägerin wird PKH bewilligt für die Verurteilung zur Herausgabe des Pferdes C. nebst der Pferdepapiere,  zur Auskunftserteilung über aus dem Pferd gezogene Früchte und Nutzungen seit der „Versteigerung“ vom 10.06.2006,  zum Schadensersatz 9.000,00 € im Falle des Unvermögens des Beklagten,  zur Freistellung von den Kosten RA Schwarz und für die Feststellung, dass der Beklagte aufgrund der Nichtherausgabe des Pferdes verpflichtet ist, der Klägerin  E r s a t z zu leisten.

 

 

Damit liegen zwar insoweit immer noch keine Urteile vor. Aber die Klägerin hat durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach nunmehr mehr als 8 Jahren Zeitverlust seit der verfassungswidrigen „Versteigerung“ ihrer Pferde am 10.06.2006 die prozessualen Möglichkeiten, ihre Rechte gegen die „Ersteigerer“ (und diesen nachfolgend gegen das Land BW) weiter zu verfolgen.

 

 

Am 14.08.2014 sind noch gegen die "Ersteigerer" weiterer 11 Pferde Gerichtsverfahren anhängig. Die "Ersteigerer" sind z.T. Verwaltungshelfer des LRA RV.

 

 

Welcher "Ersteigerer" immer noch glaubt, "gutgläubig" "Eigentum" erworben zu haben, sollte die bereits ergangenen Urteile und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Kenntnis nehmen.

 

 

 

 

Zwischen-Update 15.05.2014


Berufungsurteil Pferd Schakira

 

 

Am 24.04.2014 erging durch das Landgericht Ravensburg 1 S 210/12 gegen einen der Ersteigerer das Berufungsurteil:

Das Urteil I. Instanz (Amtsgericht Wangen 4 C 475/09) wird abgeändert: Der Ersteigerer (Bediensteter des Landkreis Ravensburg) wird verurteilt, an die Klägerin xxxx EURO nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung des Beklagten (Ersteigerer) wird zurückgewiesen.

 

Aus der im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Begründung:

 

Der Ersteigerer hatte durch die Versteigerung durch das Landratsamt vom 10.06.2005   k e i n  Eigentum an dem Pferd erworben.

 

Es lag auch kein Fall der Versteigerung nach § 383 Abs 3 BGB vor .... Es fehlte an den Verwaltungsakten, die Voraussetzung für eine solche Versteigerung gewesen wären.

Auf Gutgläubigkeit des Beklagten kam es daher nicht an.

 

 


Update 18.03.2014:



Der für die vorsätzliche Verfassungswidrigkeit verantwortliche Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes des Landratsamtes Ravensburg, Herr B. Dr., ist am 18.03.2014 nicht mehr als Beamter des Landratsamtes Ravensburg auf der dortigen Webseite ausgewiesen.


Ein bißchen sehr spät.


Verfassungswidrigkeit und daraus resultierende Schäden datieren aus 2006.




Das Land Baden Württemberg sollte sich allerdings langsam überlegen, ob Beamte mit einer solchen Einstellung haltbar sind  und  immer weiteren Schaden bis zur    Eigentums-  und   Existenzvernichtung 

zufügen dürfen.

 

Immerhin ist der verantwortlich tätig gewordene Beamte, der seine Untergebenen entsprechend angewiesen hat, der Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes des Landratsamtes Ravensburg bis zu seiner Ablösung gewesen. 

 

Der damalige Landrat K. W. hat das Vorgehen ausdrücklich gebilligt ...

Landgericht Ravensburg Klageverfahren gegen das Land Baden Württemberg wegen Amtshaftung (Schadensersatz) gem. § 839 BGB, Art 34 GG 4 O 57/13

Mit (nicht rechtskräftigem) Teilurteil hat auch das Landgericht Ravensburg am 05.12.2013 wörtlich festgehalten, dass das  Verhalten der Beamten des Landratsamtes Ravensburg (Zitat:)

s c h u l d h a f t und rechtswidrig war.

Dies insbesondere, weil   b e w u s s t   auf eine Verfahrensweise abgezielt wurde, die der Klägerin die Inanspruchnahme effektiven R e c h t s s c h u t z e s  

u n m ö g l i c h   machen sollte.  (Urteil S. 8, 9)

 

Gleichwohl meint das Landgericht Ravensburg, die Klage auf Schadensersatz gem. § 839 BGB, Art 34 GG abweisen zu können.

Folge: B E R U F U N G. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg hatte keinen Bestand - siehe oben und separate Unterseite: OLG Stuttgart 4 U 235/13

Entgegen den f a l s c h e n Behauptungen des Landratsamtes Ravensburg hatte das OLG Stuttgart Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Berufung bewilligt

Beschluss OLG Stuttgart 01.04.2014 4 U 235/13
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Durchführung eines Berufungsverfahrens nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine arme Partei mit Rechtsprechungsnachweisen
OLG Stuttgart Berufung Wiedereinsetzung
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k l i c k     auch     h i e r

Update 20.02.2014 1.) Pferde Sina & Suna

Das Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.02.2014 im Berufungs-Verfahren der Klägerin (Mandantin) gegen einen „Ersteigerer“ von 2 Pferden (Sina & Suna) am 10.06.2006 enthält unter dem Aktenzeichen 3 U 122/12 zum Verfahren des Landgerichts Ravensburg 6 O 75/12 folgende grundsätzliche richterliche Erwägungen (Auszug):

Die Pferde der Klägerin sind abhanden gekommen. Es fehlt an einem Eigentumserwerb durch das Landratsamt RV, weil es an den entsprechenden Verwaltungsakten gefehlt hat (siehe verwaltungsgerichtliche Entscheidungen). Danach hat es auch an den Voraussetzungen für eine Versteigerung nach § 34 Polizeigesetz BW gefehlt. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten scheidet wegen des Abhandenkommens der Pferde aus. Die Regelung des § 935 BGB ist ausgeschlossen, weil es keine Verwaltungsakte gibt. Dies ist für nichtige Verwaltungsakte anerkannt und gilt deshalb erst recht, wenn ein Verwaltungsakt ganz fehlt. Es fehlt auch, wie auch vom Landgericht festgestellt, an einer öffentlichen Versteigerung (§ 935 Abs 2 BGB). Die Schlüsselübergabe durch die Klägerin an den Polizisten Herrn F. hat diesem möglicherweise Mitbesitz eingeräumt, weil er die Tiere umfassend versorgen sollte. Die Klägerin hat deshalb Mitbesitz an den Pferden behalten, die ihr infolge der verfassungswidrigen Versteigerung abhanden gekommen sind.

 

Im Hinblick auf grundsätzlich mögliche jahrelange weitere Instanzen (Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte), hat die Klägerin in diesem Fall einen Vergleich geschlossen, da sie nicht mehr wusste, wovon sie leben sollte.

Chronologie Gerichtsverfahren gegen die Pferde-Ersteigerer seit 2006

1.) Ermittlung der Ersteigerer der Pferde

rechtliche N O T W E N D I G K E I T

Feststellung von  N a m e n   und Anschriften der Ersteigerer der Pferde

= rechtliche Grundlage für Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit

(zwingende Voraussetzung für  A m t s h a f t u n g  § 839 III BGB)

 

2 1/2 Jahre Zeit- und Verfahrensdauer incl. Verfassungsgericht

 

   

07.08.06  vorprozessual komplizierte Ermittlungen zu behördl. Vorgehensweise

                  Anträge, Rechtsmittel bei versch. Behörden

                  behördl. Verzögerungen und VERWEIGERUNG wichtigster

                  Informationen trotz Mahnungen

30.08.06   Beschwerde gem. § 839 BGB, Art 34 GG ./. Landrat K.W. u.a.

16.08.06   Klageverfahren VG Sigmaringen 5 K 1202/06:

                  Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pferdeversteigerung;

                  Vorlage minimalisierter Behördenakten durch LRA RV

                  Paginierung verändert; führt zur Behinderung des Auffindens  zum

                  Beweis benannter Aktenteile;

                  Verweigerung der Bekanntgabe der Pferde-Ersteigerer

02.09.06   Eilverfahren VG Sigmaringen 5 K 1297/06

                  zwecks Bekanntgabe der Pferde-Ersteigerer

05.12.06   Beschluss 5 K 1297/06: Pflicht zur Bekanntgabe der Namen

14.12.06   Beschwerde hiergegen durch LRA RV beim VGH BW 1 S 2945/06

06.02.07   Beschluss VGH BW: Verweigerung der Bekanntgabe der

                   Pferde-Ersteigerer, Aufhebung des VG-Beschlusses vom 05.12.06

22.02.07   hiergegen Verfassungsbeschwerde durch Klägerin 1 BvR 563/07

08.05.07   Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Namen der

                  Pferde-Ersteigerer sind bekanntzugeben für vor der          

                  Zivilgerichtsbarkeit zu führende Gerichtsverfahren

07.11.08   Hauptsacheverfahren VG Sigmaringen 5 K 1202/06:

                  erstmalige Bekanntgabe der Ersteigerer durch LRA RV

10.12.08   VG Sigmaringen 5 K 1202/06 Urteil: Rechtswidrigkeit der

                  Versteigerung; bestätigt durch BVerwG 12.01.2012 7 C 5.11:

                  Vorgehensweise des LRA RV nicht nur rechtswidrig, sondern

                  v e r f a s s u n g s w i d r i g

 

 

2.) Wertfeststellung der Pferde

rechtliche N O T W E N D I G K E I T

  

Wertfeststellung der Pferde über 100.000,00 €

= Grundlage für alle Zivil-Gerichtsverfahren

 

 

w  e  i  t  e  r  e    2  J a h r e  +  1  Monat  V e r f a h r e n s d a u e r

allein dieses selbständigen Beweissicherungsverfahrens

vor dem Landgericht Ravensburg  4 OH 16/08

 

Wert bestimmt Verfahrens-Streitwert u. Zuständigkeit von Amtsgericht: bis 5.000,00 € oder Landgericht: über 5.000,00 € und Berufungsgericht: Landgericht (LG) oder Oberlandesgericht (OLG). Selbständiges Beweissicherungsverfahren zur Wertfeststellung erfolgt gem. § 485 Abs 2 ZPO =    E  I  L  - Verfahren.

6 Monate für Gutachten lt. Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte schon überlang (z.B. Individualbeschwerde Nr. 7634/05 ./. Deutschland und Nr. 44036/02 v. Dez. 2008 Adam ./. Germany). Überschreitung ist Verletzung

Art 6 der Menschenrechtskonvention. Auch Bundesverfassungsgericht wendet sich stets gegen Unterlassen richterlicher Tätigkeit als Rechtsstaatsprinzips-Verletzung (Art 2 I, 20 III GG) und Umgehung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Rechtsstaatsprinzip fordert u.a. auch im Interesse der Rechtssicherheit, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (BVerfG 1 BvR 711/96 v. 06.05.1997 u.a.m.).

 

 

22.12.08   Prozesskostenhilfe-Antrag selbst. Beweisverfahren LG RV.

                  Gegner: Land BW, vertreten durch Landratsamt (LRA) RV

09.02.09   Beschluss LG RV 4 OH 16/08: Zurückweisung des Antrags

21.02.09   hiergegen sofortige Beschwerde

01.04.09   Beschluss LG RV: Nichtabhilfe durch LG RV; Vorlage beim

                  OLG Stuttgart 4 W 28/09; umfangreicher Schriftsatzwechsel

31.07.09   Beschluss OLG 4 W 28/09: Aufhebung LG-Beschluss u. Bewilligung

                  Prozesskostenhilfe zur Durchführung selbst. Beweisverfahren

                  zur Wertermittlung jedes einzelnen Pferdes und der Zucht

10.09.09   Beweisbeschluss LG RV u. "Bestimmung" des Sachverständigen

22.09.09   Verfügung LG RV: keine Beauftragung des Sachverst.;

                  erst "noch offene Fragen" zu klären...

04.11.09   Beschluss LG RV: Anordnung gegenüber Dritten (den Ersteigerern)

                  gem. § 144 Abs 1 ZPO: Erklärung zu etwaigen Besitzerwechseln pp,

                  Pferde sind dem Sachverständigen zu präsentieren

23.12.09   Beschluss LG RV gegenüber weiteren Dritten (Nacherwerber) gem.

                  § 144 Abs 1 ZPO: Gericht habe erst Rückmeldungen der Ersteigerer

                  abgewartet; Frist zur Abgabe weiterer Erklärungen: 03.02.2010

                  Ausufernde Korrespondenz durch Pferde-Erwerber: Pferde u. Besitzer

                  angeblich nicht auffindbar; Sinn des Gutachtens "nicht klar": seit der

                  Versteigerung am 10.06.2006 sei "Zeit vergangen" usw. usw. ...

11.03.10   Beauftragung des Sachverständigen durch LG RV;

                   Auftrag, wie in konkret begründeten Fällen zu verfahren sei

11.08.10   Unzulässige, abwegige u. unbeachtliche Beschwerde der Ehefrau

                   E.F. geb. B. des Haupt-Verwaltungshelfers u. Ersteigerers H.F.

13.14.15.08.10 Ortstermine durch Sachverständigen

01.09.10   Gutachten des Sachverständigen

12.11.10   LRA RV Antrag Einholung eines weiteren Gutachtens

                  durch Haupt- u. Landgestüt Marbach = ebenso Bestandteil

                  des Landes BW wie LRA RV; LRA RV beantragt daher im Ergebnis, sich

                  selbst ein "Gutachten" zu erstellen...

15.11.10   LG RV 4 OH 16/08 avisiert anderen Sachverständigen

22.11.10   Antrag der Klägerin auf Zurückweisung wg. rechtlicher

                  Unzulässigkeit und Unhaltbarkeit; Rüge der

                  Verletzung von Verfassungsrechten und Verfahrens-Grundsätzen

15.12.10   Beschluss LG RV 4 OH 16/08: Zurückweisung des Antrags des

                  LRA RV; Auftrag an Sachverständigen: ergänzende Stellungnahme

09.01.11   ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen

11.01.11   Beschluss LG RV 4 OH 16/08:

                   selbständiges  Beweisverfahren    b e e n d e t

                   festgesetzter   W e r t :   bis   1 2 5 . 0 0 0, 00 €

 

 

3.) Zivilgerichtsverfahren gegen die insgesamt 13 "Ersteigerer" der Pferde gem. § 839 Abs 3 BGB

rechtliche N O T W E N D I G K E I T: Voraussetzung bezifferbarer Rest-Amtshaftung gegen das Land BW

V o r s c h a u :

 

S e i t   2 0 0 8  (erstmalige Bekanntgabe der Namen):

gegen   a l l e   13 (dreizehn) Pferde-"Ersteigerer" wegen aller (16) Pferde Gerichtsverfahren bei den Zivilgerichten im Bereich des Landratsamtes  und des Landgerichts   R A V E N S B U R G   a n h ä n g i g:

 

Amtsgericht Wangen erklärt sich für unzuständig und verweist an Landgericht Ravensburg.

Landgericht Ravensburg erklärt sich ebenfalls für unzuständig und verweist an Amtsgericht Wangen.

Oberlandesgericht Stuttgart trifft eine vorübergehende Zwischen-Entscheidung.

Das Ravensburger  "Spiel" beginnt wieder von vorne: 

Amtsgericht Wangen oder Landgericht Ravensburg?

Wer entscheidet denn nun in welchem Verfahren?

Alle Verfahren werden durch alle beteiligten Zivilgerichte daraufhin zunächst einmal    a u s g e s e t z t   mit der Begründung, die sich aus dem selbständigen Beweissicherungsverfahren ergebenden Werte zur vorläufigen Streitwertfestsetzung als Grundlage der Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht  abwarten zu müssen (siehe oben unter 2.)

 

Nachdem diese festliegen, werden  trotzdem     alle Verfahren   weiterhin     

a u s g e s e t z t    mit der Begründung, ein rechtskräftiges Ergebnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ein etwaiges Obsiegen oder Unterliegen der Klägerin abwarten zu müssen.

 

Das ist nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 7 C 5.11 vom 12.01.2012 der    d e r z e i t i g e   Stand ( Dezember  2014) der Gerichtsverfahren vor der  Zivilgerichtsbarkeit im Bereich des Landratsamtes und  Landgerichts  R a v e n s b u r g.  Ein rechtskräftiges Urteil zugunsten der Klägerin liegt  vor.

 

M i t t l e r w e i l e    sind    s e i t    der   v e r f a s s u n g s w i d r i g e n    

P f e r d e v e r s t e i g e r u n g      b e r e i t s    

 

  mehr als  9     (in Worten:  mehr als   N E U N    !!   )    

J a h r e    v e r g a n g e n  ... ! 

 

JEDES PFERD ist daher schon alleine aus Zeitgründen derzeit schon mindestens    

 

   mehr als   9   (mehr als     N E U N     !!)    J a h r e    

ä   l   t  e  r    g e w o r d e n   

 

seit dem Datum der verfassungswidrigen Zwangsversteigerung und jedweder Obhut und jedwedem Einfluss der Klägerin entzogen ... 

 

Die Pferde wurden stattdessen in der Zwischenzeit von den "Erwerbern" und weiteren Dritten (darunter selbst BEDIENSTETEN sowie Verwaltungshelfern des Landratsamtes Ravensburg) gebraucht bis verbraucht, wurden z.T. sogar im Turniereinsatz geritten bis verritten, haben kontrolliert oder unkontrolliert Nachwuchs erzeugt  ...  usw. usw.

 

Und haben damit  gewollt und vorsätzlich

mit dem Landratsamt Ravensburg zusammenarbeitenden    

D r i t t e n   (darunter selbst Bedienstete des Landratsamtes Ravensburg)   Vorteile  und  Gelder  eingebracht  und

bringen  diesen   D r i t t en   weiterhin Geld ein ...

 

Die Mandantin weiß demgegenüber nicht einmal, wie und wovon sie eine Mietwohnung für sich selbst bezahlen soll ....  

  

 

 

F O R T S E T Z U N G     F O L G T    . . .