Update 30.09.2022
Was lange währt, wird endlich gut.
Rechenaufgabe:
Beginn 2006 - Ende 2022
Das sind xx Jahre Verfahrensdauer!
Durch Anerkenntnisurteil vom 29.04.2019 wurde das beklagte Land Baden Württemberg zu Schadensersatz aus vorsätzlicher Amtspflichtverletzung v e r u r t e i l t in Höhe von
107.583,93 EUR
nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 22.292,60 € seit 02.01.2015,
aus weiteren 4.680,78 € seit 24.08.2015,
aus weiteren 78.324,00 € seit 05.11.2015,
aus weiteren 459,57 € seit 22.05.2018 und
aus weiteren 1.826,65 € seit 21.08.2018.
Gegenstand dieses Gerichtsurteils sind
ANWALTSGEBÜHREN für die Vertretung der Mandantin in diversen Verfahren.
Alleine dieses Gerichtsverfahren dauerte – wie man aus dem Aktenzeichen 4 O 333/14 erkennen kann, 5 (fünf) Jahre seit 2014.
Der gesamte zugrunde liegende Vorgang der vorsätzlichen Amtspflichtverletzung datiert aus den Jahren ab 2006 ff und ist bis heute nicht abgeschlossen.
Grundlage sind das Urteil des OLG Stuttgart
4 U 235/13 vom 24.09.2014 wegen Amtshaftung (nachfolgende Fotos 1 und 2) und der PKH-Beschluss des OLG Stuttgart 4 W 66/18 vom 18.03.2019 (nachfolgende Fotos 3 und 4). Aus den rechtskräftigen Entscheidungen ergeben sich in Zitierung und Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung die Pflichten der Mitarbeiter von Behörden und die Folgen fahrlässiger/vorsätzlicher Missachtung. Es ergeben sich ferner die Möglichkeiten der Einwirkung durch Dienstaufsichtsbeschwerden und deren Kostentragungspflicht durch das hinter den Behörden stehende Land.
10.06.2006 vorsätzlich
v e r f a s s u n g s w i d r i g e Zwangsversteigerung einer Araber-Pferdezucht durch das Landratsamt Ravensburg in Kißlegg.
Fortsetzungsgeschichte 2006 - unendlich ?
KAFKA LÄSST GRÜSSEN ...
Biologisches Ende in Kauf genommen?
Chronologie nach ganz unten scrollen
Verfahren gegen die Pferde-Ersteigerer läuft und läuft und läuft und läuft - eher rückwärts als vorwärts ...
Ende 2014 sind immer noch wegen 11 Pferde gegen die Ersteigerer (zum größten Teil Verwaltungshelfer des Landratsamtes Ravensburg) Klageverfahren anhängig.
Die Pferde werden trotz der verfassungswidrigen Versteigerung in der Zwischenzeit von den "Erwerbern" und weiteren Dritten gebraucht bis v e r b r a u c h t , wurden z.T. sogar im Turniereinsatz g e r i t t e n bis v e r r i t t e n, haben kontrolliert/unkontrolliert N a c h w u c h s erzeugt und V e r l e t z u n g e n erlitten ... usw.
Und bringen damit gewollt und vorsätzlich seit 2006
mit dem Landratsamt Ravensburg zusammenarbeitenden
D r i t t e n (darunter selbst BEDIENSTETE sowie Verwaltungshelfer des Landratsamtes Ravensburg) Vorteile und Gelder ein
- bis die Pferde und die Klägerin
durch Z e i t a b l a u f ihr biologisches Ende finden ...
Die Mandantin weiß demgegenüber derzeit nicht einmal, wie und wovon sie eine Mietwohnung für sich selbst bezahlen soll ....
Für weitere Details aus dem Urteil des OLG Stuttgart 4 U 235/13 vom 24.09.2014 zur Amtshaftung gegen das Land BW
Das Urteil enthält als S. 3-5 mehrere Seiten Sachverhalt und Vortrag vor dem Landgericht Ravensburg (= I. Instanz 4 O 57/13) in Listenform, unterteilt tabellarisch in Datum, Beschreibung und Fundstelle in den Gerichtsakten. Wegen der wörtlichen Auflistung vieler beteiligter Behördenmitarbeiter mit Vor- und Nachnamen wurde diese Liste in der PDF-Datei weggelassen.
Zwischen-UPDATE 20.12.2014:
Landgericht und Landratsamt Ravensburg scheinen ein Interesse an Verfahrensverzögerung mit dem Ziel biologischer Endlösungen für Pferde und Geschädigte zu verfolgen.
Im Dezember 2014, d.h. nach mehr als 9 Jahren seit der schuldhaft verfassungswidrigen Versteigerung aller Pferde hat das Landgericht Ravensburg das gerichtliche Beweissicherungsgutachten aus dem Jahr 2010 ohne Begründung entgegen § 411 a ZPO nicht mehr zur Kenntnis nehmen wollen.
Es hat statt dessen einen sogenannten "Sachverständigen" bestellt, der nach Angabe der Tierärztekammer Baden Württemberg seit 2002 nicht einmal als Tierarzt praktiziert. Von der Veröffentlichung weiterer Fragen wird zunächst noch abgesehen.
Solch ein "Gutachten" wird kein Klageverfahren beenden. Es werden weitere Gutachten erfolgen als "Obergutachten" mit der Einschaltung weiterer gerichtlicher Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht wegen der Verzögerungen ...
Das hat mit Rechtsstaat und fairem Verfahren nicht mehr viel gemein.
Zwischen-Update 14.08.2014:
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in den Klageverfahren gegen die „Ersteigerer“ der Pferde durch Beschlüsse vom 01. August 2014 die Prozesskostenhilfeentscheidungen des Landgerichts Ravensburg abgeändert und der Klägerin antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Einer der beklagten „Ersteigerer“ ist der Vorstandsvorsitzende des Reitvereins Kißlegg-W., der als verantwortlich handelnder Verwaltungshelfer am ganzen verfassungswidrigen Vorgang von Anfang an beteiligt war:
Der Klägerin wird PKH bewilligt für die Verurteilung zur Herausgabe des Pferdes C. nebst der Pferdepapiere, zur Auskunftserteilung über aus dem Pferd gezogene Früchte und Nutzungen seit der „Versteigerung“ vom 10.06.2006, zum Schadensersatz 9.000,00 € im Falle des Unvermögens des Beklagten, zur Freistellung von den Kosten RA Schwarz und für die Feststellung, dass der Beklagte aufgrund der Nichtherausgabe des Pferdes verpflichtet ist, der Klägerin E r s a t z zu leisten.
Damit liegen zwar insoweit immer noch keine Urteile vor. Aber die Klägerin hat durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach nunmehr mehr als 8 Jahren Zeitverlust seit der verfassungswidrigen „Versteigerung“ ihrer Pferde am 10.06.2006 die prozessualen Möglichkeiten, ihre Rechte gegen die „Ersteigerer“ (und diesen nachfolgend gegen das Land BW) weiter zu verfolgen.
Am 14.08.2014 sind noch gegen die "Ersteigerer" weiterer 11 Pferde Gerichtsverfahren anhängig. Die "Ersteigerer" sind z.T. Verwaltungshelfer des LRA RV.
Welcher "Ersteigerer" immer noch glaubt, "gutgläubig" "Eigentum" erworben zu haben, sollte die bereits ergangenen Urteile und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Kenntnis nehmen.
Zwischen-Update 15.05.2014
Berufungsurteil Pferd Schakira
Am 24.04.2014 erging durch das Landgericht Ravensburg 1 S 210/12 gegen einen der Ersteigerer das Berufungsurteil:
Das Urteil I. Instanz (Amtsgericht Wangen 4 C 475/09) wird abgeändert: Der Ersteigerer (Bediensteter des Landkreis Ravensburg) wird verurteilt, an die Klägerin xxxx EURO nebst Zinsen zu zahlen. Die Berufung des Beklagten (Ersteigerer) wird zurückgewiesen.
Aus der im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Begründung:
Der Ersteigerer hatte durch die Versteigerung durch das Landratsamt vom 10.06.2005 k e i n Eigentum an dem Pferd erworben.
Es lag auch kein Fall der Versteigerung nach § 383 Abs 3 BGB vor .... Es fehlte an den Verwaltungsakten, die Voraussetzung für eine solche Versteigerung gewesen wären.
Auf Gutgläubigkeit des Beklagten kam es daher nicht an.
Update 18.03.2014:
Der für die vorsätzliche Verfassungswidrigkeit verantwortliche Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes des Landratsamtes Ravensburg, Herr B. Dr., ist am 18.03.2014 nicht mehr als Beamter des Landratsamtes Ravensburg auf der dortigen Webseite ausgewiesen.
Ein bißchen sehr spät.
Verfassungswidrigkeit und daraus resultierende Schäden datieren aus 2006.
Das Land Baden Württemberg sollte sich allerdings langsam überlegen, ob Beamte mit einer solchen Einstellung haltbar sind und immer weiteren Schaden bis zur Eigentums- und Existenzvernichtung
zufügen dürfen.
Immerhin ist der verantwortlich tätig gewordene Beamte, der seine Untergebenen entsprechend angewiesen hat, der Leiter des Rechts- und Ordnungsamtes des Landratsamtes Ravensburg bis zu seiner Ablösung gewesen.
Mit (nicht rechtskräftigem) Teilurteil hat auch das Landgericht Ravensburg am 05.12.2013 wörtlich festgehalten, dass das Verhalten der Beamten des Landratsamtes Ravensburg (Zitat:)
Dies insbesondere, weil b e w u s s t auf eine Verfahrensweise abgezielt wurde, die der Klägerin die Inanspruchnahme effektiven R e c h t s s c h u t z e s
u n m ö g l i c h machen sollte. (Urteil S. 8, 9)
Gleichwohl meint das Landgericht Ravensburg, die Klage auf Schadensersatz gem. § 839 BGB, Art 34 GG abweisen zu können.
k l i c k auch h i e r
Das Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.02.2014 im Berufungs-Verfahren der Klägerin (Mandantin) gegen einen „Ersteigerer“ von 2 Pferden (Sina & Suna) am 10.06.2006 enthält unter dem Aktenzeichen 3 U 122/12 zum Verfahren des Landgerichts Ravensburg 6 O 75/12 folgende grundsätzliche richterliche Erwägungen (Auszug):
Die Pferde der Klägerin sind abhanden gekommen. Es fehlt an einem Eigentumserwerb durch das Landratsamt RV, weil es an den entsprechenden Verwaltungsakten gefehlt hat (siehe verwaltungsgerichtliche Entscheidungen). Danach hat es auch an den Voraussetzungen für eine Versteigerung nach § 34 Polizeigesetz BW gefehlt. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten scheidet wegen des Abhandenkommens der Pferde aus. Die Regelung des § 935 BGB ist ausgeschlossen, weil es keine Verwaltungsakte gibt. Dies ist für nichtige Verwaltungsakte anerkannt und gilt deshalb erst recht, wenn ein Verwaltungsakt ganz fehlt. Es fehlt auch, wie auch vom Landgericht festgestellt, an einer öffentlichen Versteigerung (§ 935 Abs 2 BGB). Die Schlüsselübergabe durch die Klägerin an den Polizisten Herrn F. hat diesem möglicherweise Mitbesitz eingeräumt, weil er die Tiere umfassend versorgen sollte. Die Klägerin hat deshalb Mitbesitz an den Pferden behalten, die ihr infolge der verfassungswidrigen Versteigerung abhanden gekommen sind.
Im Hinblick auf grundsätzlich mögliche jahrelange weitere Instanzen (Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte), hat die Klägerin in diesem Fall einen Vergleich geschlossen, da sie nicht mehr wusste, wovon sie leben sollte.
Feststellung von N a m e n und Anschriften der Ersteigerer der Pferde
= rechtliche Grundlage für Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit
(zwingende Voraussetzung für A m t s h a f t u n g § 839 III BGB)
2 1/2 Jahre Zeit- und Verfahrensdauer incl. Verfassungsgericht
07.08.06 vorprozessual komplizierte Ermittlungen zu behördl. Vorgehensweise
Anträge, Rechtsmittel bei versch. Behörden
behördl. Verzögerungen und VERWEIGERUNG wichtigster
Informationen trotz Mahnungen
30.08.06 Beschwerde gem. § 839 BGB, Art 34 GG ./. Landrat K.W. u.a.
16.08.06 Klageverfahren VG Sigmaringen 5 K 1202/06:
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pferdeversteigerung;
Vorlage minimalisierter Behördenakten durch LRA RV
Paginierung verändert; führt zur Behinderung des Auffindens zum
Beweis benannter Aktenteile;
Verweigerung der Bekanntgabe der Pferde-Ersteigerer
02.09.06 Eilverfahren VG Sigmaringen 5 K 1297/06
zwecks Bekanntgabe der Pferde-Ersteigerer
05.12.06 Beschluss 5 K 1297/06: Pflicht zur Bekanntgabe der Namen
14.12.06 Beschwerde hiergegen durch LRA RV beim VGH BW 1 S 2945/06
06.02.07 Beschluss VGH BW: Verweigerung der Bekanntgabe der
Pferde-Ersteigerer, Aufhebung des VG-Beschlusses vom 05.12.06
22.02.07 hiergegen Verfassungsbeschwerde durch Klägerin 1 BvR 563/07
08.05.07 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Namen der
Pferde-Ersteigerer sind bekanntzugeben für vor der
Zivilgerichtsbarkeit zu führende Gerichtsverfahren
07.11.08 Hauptsacheverfahren VG Sigmaringen 5 K 1202/06:
erstmalige Bekanntgabe der Ersteigerer durch LRA RV
10.12.08 VG Sigmaringen 5 K 1202/06 Urteil: Rechtswidrigkeit der
Versteigerung; bestätigt durch BVerwG 12.01.2012 7 C 5.11:
Vorgehensweise des LRA RV nicht nur rechtswidrig, sondern
v e r f a s s u n g s w i d r i g
Wertfeststellung der Pferde über 100.000,00 €
= Grundlage für alle Zivil-Gerichtsverfahren
w e i t e r e 2 J a h r e + 1 Monat V e r f a h r e n s d a u e r
allein dieses selbständigen Beweissicherungsverfahrens
vor dem Landgericht Ravensburg 4 OH 16/08
Wert bestimmt Verfahrens-Streitwert u. Zuständigkeit von Amtsgericht: bis 5.000,00 € oder Landgericht: über 5.000,00 € und Berufungsgericht: Landgericht (LG) oder Oberlandesgericht (OLG). Selbständiges Beweissicherungsverfahren zur Wertfeststellung erfolgt gem. § 485 Abs 2 ZPO = E I L - Verfahren.
6 Monate für Gutachten lt. Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte schon überlang (z.B. Individualbeschwerde Nr. 7634/05 ./. Deutschland und Nr. 44036/02 v. Dez. 2008 Adam ./. Germany). Überschreitung ist Verletzung
Art 6 der Menschenrechtskonvention. Auch Bundesverfassungsgericht wendet sich stets gegen Unterlassen richterlicher Tätigkeit als Rechtsstaatsprinzips-Verletzung (Art 2 I, 20 III GG) und Umgehung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Rechtsstaatsprinzip fordert u.a. auch im Interesse der Rechtssicherheit, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (BVerfG 1 BvR 711/96 v. 06.05.1997 u.a.m.).
22.12.08 Prozesskostenhilfe-Antrag selbst. Beweisverfahren LG RV.
Gegner: Land BW, vertreten durch Landratsamt (LRA) RV
09.02.09 Beschluss LG RV 4 OH 16/08: Zurückweisung des Antrags
21.02.09 hiergegen sofortige Beschwerde
01.04.09 Beschluss LG RV: Nichtabhilfe durch LG RV; Vorlage beim
OLG Stuttgart 4 W 28/09; umfangreicher Schriftsatzwechsel
31.07.09 Beschluss OLG 4 W 28/09: Aufhebung LG-Beschluss u. Bewilligung
Prozesskostenhilfe zur Durchführung selbst. Beweisverfahren
zur Wertermittlung jedes einzelnen Pferdes und der Zucht
10.09.09 Beweisbeschluss LG RV u. "Bestimmung" des Sachverständigen
22.09.09 Verfügung LG RV: keine Beauftragung des Sachverst.;
erst "noch offene Fragen" zu klären...
04.11.09 Beschluss LG RV: Anordnung gegenüber Dritten (den Ersteigerern)
gem. § 144 Abs 1 ZPO: Erklärung zu etwaigen Besitzerwechseln pp,
Pferde sind dem Sachverständigen zu präsentieren
23.12.09 Beschluss LG RV gegenüber weiteren Dritten (Nacherwerber) gem.
§ 144 Abs 1 ZPO: Gericht habe erst Rückmeldungen der Ersteigerer
abgewartet; Frist zur Abgabe weiterer Erklärungen: 03.02.2010
Ausufernde Korrespondenz durch Pferde-Erwerber: Pferde u. Besitzer
angeblich nicht auffindbar; Sinn des Gutachtens "nicht klar": seit der
Versteigerung am 10.06.2006 sei "Zeit vergangen" usw. usw. ...
11.03.10 Beauftragung des Sachverständigen durch LG RV;
Auftrag, wie in konkret begründeten Fällen zu verfahren sei
11.08.10 Unzulässige, abwegige u. unbeachtliche Beschwerde der Ehefrau
E.F. geb. B. des Haupt-Verwaltungshelfers u. Ersteigerers H.F.
13.14.15.08.10 Ortstermine durch Sachverständigen
01.09.10 Gutachten des Sachverständigen
12.11.10 LRA RV Antrag Einholung eines weiteren Gutachtens
durch Haupt- u. Landgestüt Marbach = ebenso Bestandteil
des Landes BW wie LRA RV; LRA RV beantragt daher im Ergebnis, sich
selbst ein "Gutachten" zu erstellen...
15.11.10 LG RV 4 OH 16/08 avisiert anderen Sachverständigen
22.11.10 Antrag der Klägerin auf Zurückweisung wg. rechtlicher
Unzulässigkeit und Unhaltbarkeit; Rüge der
Verletzung von Verfassungsrechten und Verfahrens-Grundsätzen
15.12.10 Beschluss LG RV 4 OH 16/08: Zurückweisung des Antrags des
LRA RV; Auftrag an Sachverständigen: ergänzende Stellungnahme
09.01.11 ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen
11.01.11 Beschluss LG RV 4 OH 16/08:
selbständiges Beweisverfahren b e e n d e t
festgesetzter W e r t : bis 1 2 5 . 0 0 0, 00 €
V o r s c h a u :
S e i t 2 0 0 8 (erstmalige Bekanntgabe der Namen):
gegen a l l e 13 (dreizehn) Pferde-"Ersteigerer" wegen aller (16) Pferde Gerichtsverfahren bei den Zivilgerichten im Bereich des Landratsamtes und des Landgerichts R A V E N S B U R G a n h ä n g i g:
Amtsgericht Wangen erklärt sich für unzuständig und verweist an Landgericht Ravensburg.
Landgericht Ravensburg erklärt sich ebenfalls für unzuständig und verweist an Amtsgericht Wangen.
Oberlandesgericht Stuttgart trifft eine vorübergehende Zwischen-Entscheidung.
Das Ravensburger "Spiel" beginnt wieder von vorne:
Amtsgericht Wangen oder Landgericht Ravensburg?
Wer entscheidet denn nun in welchem Verfahren?
Alle Verfahren werden durch alle beteiligten Zivilgerichte daraufhin zunächst einmal a u s g e s e t z t mit der Begründung, die sich aus dem selbständigen Beweissicherungsverfahren ergebenden Werte zur vorläufigen Streitwertfestsetzung als Grundlage der Zuständigkeit von Amts- oder Landgericht abwarten zu müssen (siehe oben unter 2.)
Nachdem diese festliegen, werden trotzdem alle Verfahren weiterhin
a u s g e s e t z t mit der Begründung, ein rechtskräftiges Ergebnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit und ein etwaiges Obsiegen oder Unterliegen der Klägerin abwarten zu müssen.
Das ist nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts 7 C 5.11 vom 12.01.2012 der d e r z e i t i g e Stand ( Dezember 2014) der Gerichtsverfahren vor der Zivilgerichtsbarkeit im Bereich des Landratsamtes und Landgerichts R a v e n s b u r g. Ein rechtskräftiges Urteil zugunsten der Klägerin liegt vor.
M i t t l e r w e i l e sind s e i t der v e r f a s s u n g s w i d r i g e n
P f e r d e v e r s t e i g e r u n g b e r e i t s
mehr als 9 (in Worten: mehr als N E U N !! )
J a h r e v e r g a n g e n ... !
JEDES PFERD ist daher schon alleine aus Zeitgründen derzeit schon mindestens
mehr als 9 (mehr als N E U N !!) J a h r e
ä l t e r g e w o r d e n
seit dem Datum der verfassungswidrigen Zwangsversteigerung und jedweder Obhut und jedwedem Einfluss der Klägerin entzogen ...
Die Pferde wurden stattdessen in der Zwischenzeit von den "Erwerbern" und weiteren Dritten (darunter selbst BEDIENSTETEN sowie Verwaltungshelfern des Landratsamtes Ravensburg) gebraucht bis verbraucht, wurden z.T. sogar im Turniereinsatz geritten bis verritten, haben kontrolliert oder unkontrolliert Nachwuchs erzeugt ... usw. usw.
Und haben damit gewollt und vorsätzlich
mit dem Landratsamt Ravensburg zusammenarbeitenden
D r i t t e n (darunter selbst Bedienstete des Landratsamtes Ravensburg) Vorteile und Gelder eingebracht und
bringen diesen D r i t t en weiterhin Geld ein ...
Die Mandantin weiß demgegenüber nicht einmal, wie und wovon sie eine Mietwohnung für sich selbst bezahlen soll ....
F O R T S E T Z U N G F O L G T . . .