Rechtsanwalt  click  Infos 

   Siegfried M. Schwarz  

   Johlers 1 88353 Kißlegg

   click    "Johlerhof"     

Auszug aus UNO Resolution 45/120 

vom 14.12.1990

Grundprinzipien betr. Rechtsanwälte 

 

UN MIGRATIONSPAKT 

VOLLSTÄNDIGER TEXT

auf DEUTSCH

hier klicken

UN MIGRATIONSPAKT in deutscher Sprache 

Link im Presseartikel

Europäische Menschenrechtskonvention.pdf
Adobe Acrobat Dokument 1.7 MB
In Deutschland gilt das:
Grundgesetz Bundesrepublik Deutschland.p
Adobe Acrobat Dokument 190.0 KB
NICHT nationales, sondern EU Recht:
Charta der Grundrechte der Europäischen
Adobe Acrobat Dokument 762.8 KB

Datenmissbrauch BW mit Geobasisdaten

Auch Windatlas-Daten sind oft trügerisch:

Südwest presse STUTTGART       k l i c k   h i e r 

 

"Windatlas-Daten sind oft trügerisch. Südbadische Gemeinden klagen über den "Windatlas" des Landes. Messungen ergaben, dass oft viel weniger Wind weht als gedacht. Eine Ursache: Für präzisere Daten gibt es schlicht zu wenige Windräder. "

(Andreas Böhme 14.11.2013)

LGL BW Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden Württemberg konstruiert und/oder veröffentlicht auch falsche Geobasisdaten-Karteninhalte unter

Umgehung der Eigentümer, zwingender Gesetzesgrundlagen und der Grundakten der Eigentümer betroffener Liegenschaften

Landklau und falsche "Karten" der LUBW

siehe die Ausführungen, Videos, Fotos und Karten auf der Unterseite

 

ALLGÄU  WILDWEST   k l i c k   h i e r

 

Ist der Bürger behördlichen Eingriffen in sein Privateigentum schutzlos ausgeliefert?

 

k l i c k   h i e r  Unterseite Rechtsprechung  Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 12.07.2013 9B12.13

Eine kleine Vorab Impression: 

Kennen die Behörden des Landes Baden Württemberg nicht das 

Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten für Baden Württemberg (Landesgeodatenzugangsgesetz - LGeoZG) vom 17. Dezember 2009) in der zum 20.09.2013 aktuellsten verfügbaren Fassung

?

§ 5 Bereitstellung von Geodaten

 

(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung sind die fachneutralen

Kernkomponenten der Geodateninfrastruktur Baden-Württemberg. Sie werden für Zwecke dieses Gesetzes

durch die Vermessungsbehörden bereitgestellt.

 

(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geodaten auf der Grundlage der amtlichen Daten nach Absatz 1 zu erfassen und zu führen.

durch die Behörden zu beachtendes Gesetz: Grundlage sind amtliche Daten

aber N I C H T behördliche ERFINDUNGEN

Am  14.11.2012  berichtete der (click :) „Südkurier“  online:

„Villingen von der Karte verschwunden“.

Auf den verlinkten Bericht des Südkurier über die Doppelstadt „Villingen-Schwenningen“ wird verwiesen.

Google Maps schreibt demzufolge „Villingen-Schwenningen“, wo Schwenningen liegt.  Wo Villingen liegt, steht gar nichts mehr.

Bei der Suche mit „Bing“ gibt es gar nur noch Schwenningen.

Villingen ist „von der Karte verschwunden“.

 

Anscheinend hat man erst jetzt bei der in Baden Württemberg gelegenen Stadt gemerkt, dass hier etwas nicht stimmt. Recherchen durch Verantwortliche der Stadt (Stadtrat, OB, Wirtschaftsförderer) hätten ergeben, dass die Einflussmöglichkeiten auf die Kartengestaltungen bei Google, Bing und Betreiber von Navigationssystemen „leider verschwindend gering“ seien. Die genannten Anbieter von Online-Kartenmaterial organisierten sich die "Informationen (Zitat:) überwiegend auf nicht nachvollziehbaren Wegen.“ Man vertritt bei der Stadt die Auffassung, solche Vorgänge seien „nicht auf die leichte Schulter zu nehmen“. Immerhin habe es nur die „Autorität des Stadtoberhauptes“ geschafft, dass die Stadt wieder „korrekt im weltweiten Netz zu finden ist“.

 

Auch eine Mandantin von Rechtsanwalt Schwarz, Kißlegg, beanstandet seit Monaten falsche Angaben betreffend ihre Liegenschaft in Kißlegg. Dort erscheint ein nicht existenter „Sportplatz“, ein nicht existentes öffentliches Wegenetz über ihre Liegenschaft und ein weitverzweigtes nicht existierendes Gewässernetz, dem man sogar den Namen eines Baches gegeben hat, der woanders liegt, ferner eine urplötzlich doppelt geführte Straßenführung usw. usw. ...

 

Auf einer der Google-Maps-Karten erschien der Hinweis, dass die Kartendaten 2012 von „Geobasis Basis-DE/BKG“ stammten.

Nach Recherchen ergab sich durch Mailkorrespondenz, dass es sich um das „BUNDESAMT FÜR KARTOGRAPHIE UND GEODÄSIE“, Richard-Strauss-Allee 11, 60598 Frankfurt am Main, handelt: Webanschrift click hier  und   hier  .

Von dort wurde per 07.08.2012 per Mail die Auskunft erteilt, die zuständige Verwaltung für (vorliegend) Baden Württemberg sei das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) Baden-Württemberg, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart.

D o r t   werde der „ O r i g i n a l d a t e n b e s t a n d “ geführt.

 

Die Angaben aus den Landesverwaltungen würden unter dem Namen „ATKIS-Produkte“ in der Abteilung für Geoinformationswesen hergestellt.

Aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung mit den Bundesländern stelle das Bundesamt (BKG) länderübergreifend und flächendeckend „harmonisierte Geobasisdaten“ bereit.

 

Dergestalt gefertigtes Kartenmaterial und Datensammlungen würden „zentral durch den Geo-Daten-Vertrieb des BKG“   v e r m a r k t e t .

 

Der „Wortlautder sogenannten „Verwaltungsvereinbarung“ konnte hier bislang noch nicht ermittelt werden. Die Gesetzsgrundlage ist nicht ersichtlich.

 

Ob es dieserhalb überhaupt ein Gesetz gibt, ist ebenso fraglich wie die bekannt gewordene Sekunden-„Beratung“ und „Abstimmung“ des Deutschen Bundestages über die Erlaubnis zum Verkauf von Daten aus dem Melderegister durch die Verwaltungen.

 

Rechtsanwalt Schwarz bittet um Information und Mitteilung, falls ein Journalist oder sonst jemand über Kenntnisse und Erkenntnisse verfügt hinsichtlich der sogenannten „Verwaltungsvereinbarung“ und der  gesetzlichen Regelung der Vermarktung aller „Geo-Daten“  o h n e   jedwede Mitteilung und Information an die betroffenen Bürger und  o h n e   deren Genehmigung oder sogar entgegen deren Untersagung.

 

Da es sich um „flächendeckende“ Daten und Karten handelt,

ist jedes Privateigentum eingeschlossen und betroffen.

 

Mangels Information besteht nicht einmal die Möglichkeit einer Kontrolle möglicher Fehler und einer Korrektur.

Eine Zustimmung des betroffenen Bürgers wird umgangen.

 

Die Wege sind also entgegen der Meinung der Verantwortlichen der Stadt Villingen sehr wohl nachvollziehbar.

 

Im konkreten Raum ist verantwortlich das Land Baden Württemberg bzw. dessen Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL), gefolgt von dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie in Frankfurt am Main.

 

Dem Internet ist eine Dokumentation vom 24. Mai 2011 des Mitarbeiters Siegfried Engelmeier der LGL BW zu entnehmen, wie man tatsächlich verfährt, um die angeblichen „Daten“ zu konstruieren.

 

Titel: „Topographie – vektoriell und hochaktuell -.

 

Die LGL wird bezeichnenderweise als „Ihr  D i e n s t l e i s t e r “ bezeichnet.

 

Als ob es den wörtlich genannten „gesetzlichen Auftrag an die Vermessungsverwaltungen der Länder“ durch die Vermessungsgesetze u.a. nicht mehr gäbe, wird das Ergebnis einer „Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der BRD (AdV)“  als Grundlage behördlichen Handelns vorgestellt.

In einem sogenannten „ATKIS“ – „System“ würden folgende Daten zusammengefasst:

A mtliche Daten

T opografische Daten

K artografische Daten

nformations-Daten

Alles zusammen genannt „S ystem“.

Bei Addierung der Eingangsbuchstaben: „ATKIS“.

 

Wörtlich heißt es bereits auf S. 1:

„In ATKIS werden die geotopographischen Informationen in digitaler Form geführt und   

 

f ü r    v i e l f ä l t i g e   N u t z u n g e n   a n g e b o t e n.“

 

Im Internet ist der  Aufruf der vorstehend zitierten Dokumentation langdauernd bis unmöglich.

Daher nachfolgend die Datei als Adobe Pdf-Datei:

BW Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung "Ihr Dienstleister"
16 Folien Dokumentation des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden Württemberg vom 24. Mai 2011 - im Internet veröffentlicht
Dokumentation Landesamt.pdf
Adobe Acrobat Dokument 4.6 MB

Im wesentlichen wird die Grundlage der sogenannten „Daten“ aus „Modellen“ konstruiert, deren Gesetzesbasis nicht nachvollziehbar ist.

Ausweislich der Dokumentation handelt es sich keineswegs um amtliche, der Gesetzeslage entsprechende Vermessungen, sondern primär um angebliche GOOGLE-Luftbilder welchen Datums auch immer.

 

Über die Luftbilder von Google werden Raster gelegt und je nach Objektstruktur sogenannte „Vektordaten“ konstruiert.

Dies ermögliche eine   „m a ß s t a b s u n a b h ä n g i g e   Präsentation“.

 

Als Grundlage wird angeführt eine sogenannte „Internetrecherche“  

o h n e   jedwede Konkretisierung und gesetzliche Legalisierung.

 

 

Jeder Mitbürger“ erhalte „über das im Aufbau befindliche Portal TIM-online BW“ die Möglichkeit, als „InforMationsquelle“ zu dienen.

 

Auch „Meldungen aus weiteren Informationsquellen, u.a. Amtsblättern“ dienen als „Informationsquellen“.

 

Dergestalt sei die „Aktualisierung“ jederzeit möglich.

 

 

Auf hochdeutsch:

 

 

„Daten“ sind    b e l i e b i g   konstruierbar,  

b e l i e b i g   veränderbar je nach Gusto

und werden ohne Zustimmung des Betroffenen

an x-beliebige Institutionen, Firmen, Behörden usw. usw. verkauft.

 

 

Solche „Daten“ sollen dann als Grundlage für die Rechtsverhältnisse (z.B. Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften, Zugehörigkeiten zu vermeintlichen Berufsgenossenschaften, usw. usw.) des betroffenen Personenkreises dienen  (können ?) . 

 

Da wundert es nicht, wenn sogar ganze Städte plötzlich wie vom Erdboden verschluckt von der Landkarte verschwinden wie z.B. Villingen.

 

 

Recht hat die Stadt Villingen mit ihrer Wertung, die Organisation erfolge „überwiegend auf nicht nachvollziehbaren Wegen“.

 

 Dies geschieht allerdings auf Behördenseite

 

z.B. beim  LGL Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden Württemberg  und auf behördliche Veranlasseung zugunsten von Nutzern falscher Daten – und keineswegs durch Google.

 

Wenn es schon der Einflussmöglichkeit eines Oberbürgermeisters schwer fiel, das Verschwinden seiner Stadt wieder rückgängig zu machen, verschwindet auf diese Weise  virtuell  vielleicht bald auch ganz Baden Württemberg   . . . 

 

 

Aus gesetzlichen Vermessungsunterlagen wird in Baden Württemberg ein

 

„O r k u s    v i r t u e l l e r   W e l t e n “.